0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (im Beitrittsgebiet am 3.10.1990). Mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 der Kreis der Versicherten in Abs. 1 Nr. 2 erweitert.
Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 in der Überschrift und in Abs. 1 Satz. 1 Nr. 2 die Worte "unter Ehegatten" gestrichen.
Gültig ist die Vorschrift in der Fassung vom 15.12.2004 ab 1.1.2005.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
§ 8 regelt i. V. m. den §§ 181, 197 die früher in §§ 1232, 1403 RVO und §§ 9, 124 AVG erfasste Nachversicherung. Die Vorschrift entspricht – abgesehen vom Aufschub der Nachversicherung in § 184 – im Wesentlichen den o. g. früheren Regelungen. Es wird ergänzend zu § 2 klargestellt, dass Versicherte i. S.d. Gesetzes auch Personen sind, die nachversichert wurden oder für die ein Versorgungsausgleich bzw. Rentensplitting durchgeführt worden ist.
Rz. 3
Durch die Gesetzesanpassung zum 1.1.2005 ist das Rentensplitting nicht nur unter Ehepartnern, sondern auch unter Lebenspartnern möglich.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 regelt den anspruchsberechtigten Personenkreis; Abs. 1 Satz 2 beinhaltet eine Gleichstellungsregelung. Abs. 2 Satz 1 stellt die Voraussetzungen auf, unter denen eine Nachversicherung in Betracht kommt. Abs. 2 Satz 2 regelt den sog. Nachversicherungszeitraum und Abs. 2 Satz 3 beinhaltet eine Ausschlussregelung zur Nachversicherung.
1.2 Normzweck
Rz. 5
Zweck der Nachversicherung ist die nachträgliche Gleichstellung von bestimmten, in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen ihrer zugesicherten Versorgungsanwartschaften versicherungsfreien Personen mit den ansonsten versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, insbesondere nach § 1 Satz 1 Nr. 1. Erfasst werden Personen, die zunächst aufgrund der Eigenart ihrer Beschäftigung anderweitig für den Fall der Erwerbsminderung, des Alters sowie bei Tod für die Hinterbliebenen abgesichert waren, diese Absicherung jedoch durch eine Änderung der Verhältnisse wieder verloren haben. Der Verlust der Versorgung zieht ein rentenrechtliches Schutzbedürfnis für die zurückliegende versicherungsfreie Zeit nach sich. Sachgrund der Nachversicherung ist daher das durch den Ausfall der beamtenrechtlichen Versorgung hervorgerufene Schutzbedürfnis (BSG, Urteil v. 14.9.1995, 4 RA 118/94). Durch die Nachversicherung soll (fiktiv) der Zustand hergestellt werden, der ohne die durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 begründete Versicherungsfreiheit für Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestanden hätte.
Rz. 6
Die Nachversicherung ergänzt damit die Regelungen über die Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht. Die rechtliche Wirkung einer Nachversicherung besteht darin, dass sie den mit einer Versicherungspflicht verbundenen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. Die Pflicht zur Nachversicherung entsteht, wenn der Tatbestand der Gewährleistung von Versorgungsansprüchen, der zur Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung geführt hat, entfällt. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen dies geschehen ist. Durch das Ausscheiden ohne Versorgung wird infolge der Nachversicherungspflicht ein eigenes Versicherungsverhältnis für die Zukunft begründet (BSG, Urteil v. 27.9.1967, 11 RA 22/66 m. w. N.). Es werden nicht, wie bei der Nachentrichtung von Beiträgen (§§ 197, 204 ff.), für ein in der Vergangenheit liegendes Beschäftigungsverhältnis Beiträge gezahlt. Aufgrund der Gleichstellung gezahlter Nachversicherungsbeiträge mit Pflichtbeiträgen ist diese Differenzierung zwar immer noch richtig, aber im Ergebnis bedeutungslos.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 7
Vorgängervorschriften zu § 8 finden sich in §§ 1232, 1403 RVO und §§ 9, 124 AVG.
1.4 Ergänzende Regelungen
Rz. 8
Ergänzende Regelungen zum Rentensplitting finden sich in §§ 120a bis 120e. Der Aufschub der Beitragszahlung ist in § 184 geregelt. Außerdem ist § 186 bei der Nachversicherung in der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu beachten. Übergangsregelungen finden sich in §§ 233, 233a. Für die Durchführung der Nachversicherung in Übergangsfällen finden sich Regelungen in den §§ 277, 277a, 278, 278a und 281; ergänzt durch §§ 281b, 290a, 292a. Außerdem ist die Regelung in § 135 über die Nachversicherung bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beachten. § 285 enthält eine Regelung über die Nachzahlung freiwilliger Beiträge.
1.5 Verwaltungsvorschriften
Rz. 9
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 8 erfassen. Die GRA zu § 8: Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting hat den Stand: 20.3.2023 (i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 in Kraft getreten am 1.1.2009). Die GRA beinhaltet in ihrer derzei...