Rz. 25d

Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Trägers nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist § 104 i. V. m. § 2 Abs. 3 UnterhVG. Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz haben Kinder, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben und von einem Elternteil allein erzogen werden, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig seine Unterhaltspflichten erfüllt.

Bei rückwirkender Gewährung einer Waisenrente besteht ein Erstattungsanspruch der Stelle, die die Unterhaltsleistungen gezahlt hat. Die rückwirkende Gewährung einer sonstigen Rente aus der Rentenversicherung wird vom Erstattungsanspruch nach § 104 nicht erfasst.

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