Rz. 7
Bei der Anwendung des Abs. 2 kommen nur Sozialleistungsansprüche des Berechtigten in Betracht, die endgültig nebeneinander bestehen (z. B. Sozialhilfe – Rente aus der Renten- und Unfallversicherung nach der Anrechnung gemäß § 93 SGB VI). Gegen mehrere Leistungsträger besteht dann kein Anspruch, wenn von 2 Ansprüchen der eine vom anderen verdrängt wird.
Hat der Berechtigte gegen mehrere Leistungsträger Ansprüche auf nebeneinander zu erbringende Sozialleistungen, kann der erstattungsberechtigte "vorleistende" Träger bestimmen, welche Leistungspflicht der letztlich zuständigen Träger als erfüllt gelten soll. Diese Regelung hat dann Bedeutung, wenn die für den Erstattungsanspruch zur Verfügung stehenden Beträge größer sind als der Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers.
Obwohl in Abs. 2 von den Ansprüchen des Berechtigten die Rede ist, kann die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach überhaupt nur greifen, wenn der zunächst vorleistende Sozialleistungsträger selbst mehrere Erstattungsansprüche gegen andere Leistungsträger hat. Steht ihm dagegen selbst nur ein Erstattungsanspruch zu, braucht er nicht zu prüfen, ob der Berechtigte auch Ansprüche gegen andere Leistungsträger hat.
Rz. 8
In der Regel wird es so sein, dass der erstattungsberechtigte Träger den erstattungspflichtigen Leistungsträger bestimmt, der zuerst über den Anspruch des Berechtigten entschieden hat, weil auch bei diesem Träger zunächst ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird.
Hat z. B. ein Träger der Sozialhilfe Subsidiärleistungen erbracht und stehen ihm als primär verpflichteter Leistungsträger sowohl ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als auch ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber, so hat der Träger der Sozialhilfe nach Abs. 2 zu bestimmen, welcher Anspruch des Leistungsberechtigten – gegen den Rentenversicherungsträger oder gegen den Unfallversicherungsträger – als erfüllt gelten soll.
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ab |
1.8.2011 |
Bewilligungsbescheid vom |
15.11.2011 |
Verletztenrente ab |
1.8.2011 |
Bewilligungsbescheid vom |
13.12.2011 |
Sozialhilfebezug bis zur Feststellung beider Renten. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 wurde bei beiden Leistungsträgern angemeldet.
Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers monatlich |
650,00 EUR |
Rente wegen Erwerbsminderung monatlich |
420,00 EUR |
Verletztenrente monatlich |
550,00 EUR |
Lösung:
Der Sozialhilfeträger bestimmt, dass für den Rentenversicherungsträger die Erfüllungsfiktion in erster Linie gilt und der Anspruch des Berechtigten im Erstattungszeitraum in Höhe der vollen Rente als erfüllt gilt.
Für den Unfallversicherungsträger gilt der Anspruch des Berechtigten nur in Höhe von 230,00 EUR monatlich als erfüllt.
Für den Berechtigten stehen monatlich noch 320,00 EUR aus der Verletztenrente zur Verfügung.
Die Bestimmung durch den erstattungsberechtigten Träger, für welchen Sozialleistungsträger die Erfüllungsfiktion gilt, ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern vorzunehmen und dem Berechtigten durch Verwaltungsakt sowie den beteiligten Sozialleistungsträgern bekannt zu geben. Die Bestimmung kann auch dahin gehen, dass mehrere Träger – anteilmäßig – bestimmt werden.
Um sicherzustellen, dass der Leistungsberechtigte weiß, welcher Anspruch ihm noch gegen die letztlich verpflichteten Leistungsträger verblieben ist, hat der erstattungsberechtigte Leistungsträger die Bestimmung des Wahlrechts dem Leistungsberechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den beteiligten Leistungsträgern entsprechende Mitteilung zu machen.