Rz. 4
Die Vorschrift findet auf alle Erstattungsansprüche Anwendung, die einen Zeitraum ab 1.8.1996 umfassen.
Abs. 2 betrifft Erstattungsansprüche nach § 104. Die Vorschrift bestimmt dabei 2 Verzinsungszeiträume. Eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs hat
- einerseits für die Dauer des Erstattungszeitraumes (1. Verzinsungszeitraum) sowie
- andererseits für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrags beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung (2. Verzinsungszeitraum)
zu erfolgen. Bei den Verzinsungszeiträumen handelt es sich um unabhängige, voneinander getrennte Zinszeiträume.
Ob im Einzelfall eine Verzinsung zu erfolgen hat, ist nicht von Amts wegen zu prüfen. Die Vorschrift setzt voraus, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger die Verzinsung des Erstattungsanspruchs beantragt.
Nach Abs. 2 Satz 3 ist § 16 SGB I nicht anzuwenden, d. h., maßgebend ist der Eingang des Erstattungsantrags bei dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Leistungsträger, nicht aber bei einer der übrigen in § 16 SGB I genannten Stellen. Der Antragseingang bei einem unzuständigen Rentenversicherungsträger steht jedoch dem Eingang beim zuständigen Rentenversicherungsträger gleich.
Die Verzinsung erfolgt mit 4 %. Verzinst werden volle Euro-Beträge, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde gelegt wird.
Bei der Auszahlung der Beträge finden die Bagatellgrenzen des § 118 Abs. 2a SGB VI sowie des § 110 SGB X keine Anwendung, d. h., es werden auch geringfügige Zinsbeträge ausgezahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass der dem Erstattungsberechtigten zustehende Erstattungsanspruch überhaupt auszuzahlen ist und nicht bereits selbst (ohne Zinsen) unterhalb der Bagatellgrenze des § 110 liegt.
Rz. 4a
Bei der Dauer des Erstattungszeitraums ist maßgebender Erstattungsanspruch i. S. d. § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und damit Berechnungsgrundlage für die monatlich zu ermittelnden Zinsbeträge die Summe der vor jedem einzelnen Zinszeitraum anfallenden Einzelbeträge des Erstattungsanspruchs. Bei der ersten Verzinsungsmöglichkeit umfassen die jeweils maßgebenden Beträge nicht sämtliche zum Gesamterstattungsanspruch zählenden Einzelerstattungsansprüche, sondern nur diejenigen, die bei der monatlich vorzunehmenden Verzinsung für den unmittelbaren Erstattungszeitraum aufgelaufen sind.
Erstattungsanspruch ist immer nur der Betrag, der den Erstattungsberechtigten aus der Nachzahlung beim Erstattungspflichtigen zusteht. Hierbei kann der Betrag von den Leistungen abweichen, die der Erstattungsberechtigte vorgeleistet hat. Der Verzinsung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 unterliegt nur der Erstattungsanspruch, der dem Erstattungsberechtigten gegenüber dem Leistungsverpflichteten letztendlich zusteht.
2.2.1 Zu verzinsende Erstattungsansprüche
Rz. 5
In Betracht kommen für eine Verzinsung nach Abs. 2 nur Erstattungsansprüche der Träger der
2.2.2 Zinszeiträume
Rz. 6
Der erste Verzinsungszeitraum umfasst grundsätzlich die Dauer des Erstattungszeitraums (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
Der Beginn der Verzinsung hängt von zwei Zeitpunkten ab:
Vom Beginn des Erstattungszeitraumes
Verzinsungsbeginn des Erstattungszeitraumes ist der erste Tag des Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Erstattungszeitraum tatsächlich beginnt. Der Beginn der Verzinsung wird durch die Fälligkeit der Leistung bestimmt.
Durch die Neuregelungen von § 118 Abs. 1 und § 272a SGB VI wurden unterschiedliche Regelungen für die Fälligkeit von Geldleistungen (insbesondere Renten) geschaffen.
Für Rentenzugänge mit einem erstmaligen Rentenbeginn ab 1.4.2004 sieht § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vor, dass diese Geldleistungen am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Kalendermonatsfrist beginnt somit ab diesem Zeitpunkt immer erst ab dem auf den Fälligkeitsmonat folgenden Kalendermonat zu laufen.
Beispiel 1:
Beginn der Altersrente |
1.11.2011 |
Fälligkeit nach § 118 SGB VI |
30.11.2011 |
Kalendermonatsfrist |
1.12.2011 bis 31.12.2011 |
Verzinsungsbeginn |
1.1.2012 |
Für Renten, die vor dem 1.4.2004 begonnen haben, regelt § 272a Abs. 1 SGB VI, dass die laufenden Geldleistungen zu Beginn des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Durch § 272a Abs. 2 SGB VI wird die Zahlung im Voraus auch für Folgerenten, insbesondere für den Bezug einer Altersrente nach dem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für Renten wegen Todes im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten und Anwendungsfälle des § 89 SGB VI beibehalten. Aus der Fälligkeit der Rente am 1. des Monats resultiert auch ein früherer Verzinsungsbeginn.