Rz. 2

§ 12 ist inhaltsgleich mit § 13 VwVfG, beschränkt für das Verwaltungsverfahren den Kreis der Beteiligten auf die in Abs. 1 und 2 genannten Personen und bestimmt damit, wer Beteiligter im Sinne des Gesetzes ist. Der Beteiligte ist Subjekt des Verwaltungsverfahrens und kann selbst auf das Verfahren einwirken, indem er Anträge zur Sache oder zum Verfahren stellt.

Die Vorschrift des § 12 ist an die §§ 69, 75 SGG und §§ 63, 65 VwGO angelehnt und enthält eine abschließende Regelung für alle Sozialleistungsbereiche. § 12 unterscheidet zwischen den Beteiligten kraft Gesetzes (Nr. 1 bis Nr. 3) und denjenigen kraft Hinzuziehung (Nr. 4 i. V. m. Abs. 2).

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