0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und ist mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001 neu bekannt gemacht worden. Durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.7.2013 (BGBl. I S. 2749) wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 Abs. 5 Satz 2 neu eingefügt und der bisherige Satz 2 wurde zu Satz 3.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt sowohl die Voraussetzungen wie auch die Grenzen der Akteneinsicht durch die Beteiligten. § 25, der nur teilweise, nämlich in den Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 § 29 VwVfG entspricht, regelt über § 24 hinaus, dass und unter welchen Voraussetzungen Beteiligte Einsicht in die von der Behörde über das Verwaltungsverfahren geführten Akten erhalten (Prinzip der Aktenöffentlichkeit). Die Vorschrift, die sich an entsprechende Regelungen im Prozessrecht (vgl. § 100 VwGO, § 120 Abs. 1 SGG, § 78 Abs. 1 FGO, § 299 Abs. 1 ZPO) anlehnt, verpflichtet zur Gewährung der Akteneinsicht, enthält also einen Rechtsanspruch und dient der Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Beschluss v. 24.10.1990,1 BvR 1028/90, SozR 3-1300 § 25 Nr. 1). Durch das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht wird die Anhörungspflicht der Leistungsträger nach § 24 nicht eingeschränkt (BSG, Urteil v. 15.5.1985, 5b RJ 40/84, SozR 1300 § 24 Nr. 9); umgekehrt begrenzt die Anhörung auch nicht die Akteneinsicht; beide Rechte stehen vielmehr nebeneinander.
Rz. 2a
Daneben gewährt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) v. 5.9.2005 (BGBl. I S. 2722) einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, d. h. zu jeden amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen (§ 2 IFG). Das Recht aus dem IFG bezieht sich mithin nicht nur, wie § 25, auf die maßgebliche Verwaltungsakte sondern allgemein auf amtlichen Informationen. Bei Rechtsstreitigkeiten ist insoweit grundsätzlich der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben (BSG, Beschluss v. 4.4.2012, B 12 SF 1/10 R, SozR 4-1720 § 17a Nr. 9). Unabhängig von einem laufenden Verwaltungsverfahren gewährt § 83 dem Betroffenen einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich seiner Sozialdaten (vgl. Komm. dort).
2 Rechtspraxis
2.1 Voraussetzungen und Inhalt der Akteneinsicht
Rz. 3
Der Begriff "Akten" ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Er umfasst die Gesamtheit der Schriftstücke, die der Sozialleistungsträger im Original, als Abschrift oder in Ablichtung für das konkrete Verfahren angefertigt oder beigezogen hat, daneben elektronische Dokumente, Tonbänder, Filme, Fotos, Gutachten, Zeugnisse u.Ä., wenn sie sich auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren beziehen. Der Akteneinsicht unterliegen auch die von der Behörde im Wege der Amtshilfe (vgl. §§ 3ff.) beigezogenen Akten anderer Sozialleistungsträger, der Gerichte und sonstiger anderer Stellen. Dabei sind allerdings die Geheimhaltungspflichten zu beachten, soweit sie Vorgänge enthalten, die andere Beteiligte oder Dritte betreffen (vgl. § 35 SGB I i. V. m. §§ 67 bis 78 SGB X).
Gegenstand der Akteneinsicht ist stets die das Verwaltungsverfahren gemäß § 8 betreffende Akte, wobei das Recht des Bürgers sich nicht auf die Einsicht in "seine" Akte beschränkt, wenn für die Entscheidung relevante Unterlagen in anderen Akten abgelegt sind. Für die Behörde ergibt sich die Pflicht zur Konzentration aller relevanten Unterlagen in einem Vorgang oder zur Aufklärung des Einsicht Begehrenden über das Vorliegen weiterer Unterlagen an anderer Stelle (BSG, Urteil v. 20.11.2003, B 13 RJ 41/03R, BSGE 91 S. 283, SozR 4-1500 § 120 Nr. 1). In zeitlicher Hinsicht besteht der Anspruch auf Akteneinsicht nur während eines Verwaltungsverfahrens nach § 8. Außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens hat die Behörde grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen über die Akteneinsicht zu entscheiden (BSG Beschluss v. 4.4.2012, B 12 SF 1/10 R, SozR 4-1720 § 17a Nr. 9). Bei einem Überprüfungsverfahren nach § 44 umfasst das Recht auf Akteneinsicht notwendigerweise auch die Akten des zu überprüfenden abgeschlossenen Verfahrens.
Der Akteneinsicht entzogen sind nach Abs. 1 Satz 2 Entscheidungsentwürfe und damit im Zusammenhang stehende Vorbereitungsarbeiten. Diese Regelung dient dazu, nicht abschließend durchgearbeitete Entwürfe als Interna zu behandeln und letztlich unergiebige Streitigkeiten zu vermeiden (BSG, Beschluss v. 30.11.1994, 11 RAr 89/94, SozR 3-1300 § 25 Nr. 3).
Rz. 4
Das Recht auf Akteneinsicht steht dem Beteiligten zu (vgl. näher Rz. 5). Einsicht in die das Verwaltungsverfahren betreffenden Akten nehmen, bedeutet das Durchsehen und Lesen der Akten. Dem Beteiligten ist auch zu gestatten, sich Notizen über das Gelesene zu machen oder einzelne Teile abzuschreiben (vgl. Rz. 11). Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nur, soweit die Kenntnis des Akteninhalts zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen des B...