0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) mit Wirkung zum 1.1.1981 in Kraft getreten. Aufgrund der Regelung im Vierten Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ist sie unverändert mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001 bekanntgemacht worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält Sonderregelungen, wenn durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag Rechte Dritter betroffen werden. Damit sind sowohl Rechtspositionen von Privatpersonen als auch von Behörden gemeint. Denn auch im öffentlichen Recht sind Verträge zu Lasten Dritter grundsätzlich ausgeschlossen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 8/2034 S. 36 und 7/910 S. 81) wird darauf hingewiesen, dass beim Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages der bei einem Verwaltungsakt vorgesehene Schutz des Dritten deshalb versage, weil das Rechtsbehelfsverfahren nur auf Verwaltungsakte zugeschnitten sei. Eine vergleichbare und ebenfalls schützenswerte Position eines Dritten besteht dann, wenn ein öffentlich-rechtlicher Vertrag anstelle eines sog. mehrstufigen Verwaltungsaktes tritt. Um die Rechte der mitwirkungsberechtigten Behörde sicherzustellen, ist gemäß Abs. 2 die Wirksamkeit des öffentlichen-rechtlichen Vertrages von der Mitwirkung der anderen Behörde abhängig.
Während Abs. 1 für alle öffentlich-rechtlichen Verträge gilt, bezieht sich Abs. 2 nur auf subordinationsrechtliche Verträge. Eine analoge Anwendung von Abs. 2 kommt allerdings auch für öffentlich-rechtliche Verträge in Frage, die zwar nicht anstatt eines Verwaltungsaktes geschlossen werden, für die aber auch die Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde vorgeschrieben sind (z. B. Verträge von Versicherungsträgern im Rahmen ihrer Vermögensanlage nach §§ 85, 86 SGB IV).
2 Rechtspraxis
2.1 Rechte Dritter
Rz. 3
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann ebenso wie ein Verwaltungsakt in Rechte eines Dritten eingreifen. Der beim Verwaltungsakt gegebene Schutz durch das Rechtsbehelfsverfahren wäre indessen gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht gegeben. Deshalb trifft Abs. 1 eine ausdrückliche Regelung, dass die schriftliche Zustimmung des Dritten erforderlich ist. Soweit lediglich einzelne Vertragsteile in Rechte eines Dritten eingreifen, ist auch nur insoweit eine Zustimmung erforderlich. Dritte i. S. v. Abs. 1 können nur Privatrechtssubjekte sein (natürliche oder juristische Person, BSGE 92 S. 283), da die Beteiligung von Behörden abschließend in Abs. 2 geregelt ist. Unter Zustimmung fallen sowohl die vorherige Zustimmung (Einwilligung – § 183 BGB) als auch die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung – § 184 BGB). Allerdings kommt die nach § 184 Abs. 1 BGB grundsätzlich vorgesehene Rückwirkung der Genehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht, sondern der Vertrag erlangt erst bei Vorliegen der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit. Dies ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut "wird erst wirksam". Insoweit ist § 57 gegenüber den BGB-Vorschriften vorrangig (a. A. Kopp, VwVfG, § 58 Rz. 3; Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 57 Rz. 7). Die Zustimmung gegenüber einer Vertragspartei reicht aus (§ 181 Abs. 1 BGB); bloßes Schweigen gilt jedoch nicht als Zustimmung. Die Vertragspartner können ihre Willenserklärungen jedoch nicht vor der Zustimmung frei zurückziehen, denn nach § 145 BGB ist der Antragende an den Antrag gebunden.
Rz. 4
Deshalb müssen die Vertragspartner zunächst den Ablauf einer angemessenen Frist für die Zustimmungserklärung des Dritten abwarten. Danach können sie ihre Willenserklärungen zurückziehen, wobei der allgemeine Rechtsgedanke des Verschuldens bei Vertragsabschluss mit der Folge zu berücksichtigen ist, dass beide Vertragspartner sich im Rahmen ihrer Einwirkungsmöglichkeiten um die erforderliche Zustimmung zu bemühen haben. Sind die betroffenen Dritten gesetzlich oder aufgrund anderer vertraglicher Bindung verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, so kann dies erforderlichenfalls durch gerichtliche Entscheidung nach § 894 ZPO ersetzt werden.
Rz. 5
In das Recht eines Dritten wird eingegriffen, wenn der Vertrag nur unter Minderung oder Verschlechterung seiner Rechtspositionen durchgeführt werden kann (BSG, Urteil v. 28.4.2004, B 6 KA 8/03 R). Ein Eingriff in die Rechte eines Dritten liegt vor, wenn sein rechtlicher Status objektiv durch den Vertragsabschluss verschlechtert, vernichtet oder beeinträchtigt wird. Dabei ist ein Eingriff immer dann gegeben, wenn vertragliche Bestimmungen selbst in subjektiv-öffentliche Rechte eines Dritten eingreifen. Ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht vor, wenn durch die vertraglichen Vereinbarungen eine bloß faktische Beeinträchtigung etwa durch Vereitelung künftiger Erwerbschancen entsteht (BSG, SozR 3-2500 § 109 Nr. 7). In der Literatur umstritten ist die Frage, ob eine Zustimmung gemäß Abs. 1 auch dann erforderlich ist, wenn zwar nicht durch die vertraglichen Bestimmungen unmittelbar in Rechte eines Dritten eingegriffen wird, sondern eine Behörde sich vertraglich v...