Rz. 5
Nach Abs. 2 Satz 1, der die Kostenfreiheit auf die Inanspruchnahme von Behörden ausdehnt, die nicht dem SGB unterliegen, besteht Kostenfreiheit für Geschäfte und Verhandlungen, die zur Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung notwendig werden. Unter dem Begriff Geschäfte ist die gesamte Tätigkeit, die sich auf die Durchführung der Gesetze erstreckt, zu verstehen; dazu gehören auch Nebentätigkeiten und sonstige Verrichtungen (hinsichtlich der Begründung vgl. BT-Drs. 16/13432 S. 34, 51). Genauso weit ist der Begriff Verhandlungen auszulegen.
Dabei sollen nach dem Willen des Gesetzgebers keine Geschäfte und Verhandlungen ausgeschlossen werden, die im Rahmen des SGB notwendig werden. Dies ist bei Anforderungen durch den Sozialleistungsträger immer zu bejahen. Im Übrigen genügt es, dass sie der Einzelne nach verständiger Beurteilung für notwendig halten durfte. Nicht nur der Betroffene ist von den Kosten für Geschäfte und Verhandlungen befreit, auch die anderen am Verfahren Beteiligten sind es.
Rz. 6
Auch die Inanspruchnahme einer Übermittlung von Daten aus dem Melderegister einer Gemeinde an einen Sozialleistungsträger ist kostenfrei (BVerwG, Urteil v. 26.6.1987, 8 C 70.85, BVerwGE 77 S. 364); denn Abs. 2 Satz 1 erweitert die Kostenfreiheit auf Verwaltungsverfahren anderer Behörden, d. h. auf Verfahren von Behörden, die nicht unter die Vorschriften des SGB fallen. Diese Kostenfreiheit gilt demzufolge nicht nur zugunsten der Bürger, sondern auch zugunsten der Sozialleistungsträger.
Rz. 7
Auch Auskünfte aus der Halterkartei in Regressangelegenheiten der Sozialversicherungsträger (vgl. § 116) sind gebührenfrei (BVerwG, Urteil v. 18.12.1987, 4 C 8.96, BVerwGE 78 S. 347, 363). Das BVerwG lässt es zwar offen, ob die erwünschten Auskünfte Maßnahmen der Amtshilfe und deshalb nach §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 VwVfG, §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 SGB X gebührenfrei sind. Die Kostenfreiheit leitet es – wie die Auskünfte aus den Meldekarteien – aber aus § 64 Abs. 2 Satz 1 her.
Auch von Gerichtskosten nach dem GNotKG (bis zum 31.7.2013 Kostenordnung) ist eine Befreiung möglich (Abs. 2 Satz 2). Darunter fallen Tätigkeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einen Bezug zu einer Sozialleistung aufweisen.
Rz. 8
Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten bei Gerichten (zum Begriff Urkunde vgl. die Komm. zu § 21) sind die in Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Urkunden befreit. Durch Abs. 2 Satz 3 wird der Anspruch des Notars nach dem GNotKG grundsätzlich nicht berührt. Nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Teil 2, Vorbemerkung 2, Abs. 2 S. 2 GNotKG gilt die in Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bestimmte Gebührenfreiheit allerdings auch für Amtshandlungen von Notaren. Eine Auslagenfreiheit besteht hingegen nicht, so dass sich der Notar seine Auslagen ersetzen lassen kann. Wenn eine völlige Gebührenfreiheit angestrebt wird, sollten Beurkundungen und Beglaubigungen von Gerichten vorgenommen werden, denen dies z. B. nach § 62 BeurkG möglich ist.
Rz. 9
Während zur Sozialversicherung i. S. v. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 alle klassischen Gebiete der Sozialversicherung (ohne Vertragsarztrecht) einschließlich der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit – das Kindergeldrecht ausgenommen (vgl. Abs. 2 Satz 3 Nr. 5) – gehören, sieht Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 für das Sozialhilferecht, das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Alter und bei Erwerbsminderung, das Kinder- und Jugendhilferecht sowie das Recht der Kriegsopferfürsorge eine Befreiung von den Beurkundungs- und Beglaubigungskosten für Urkunden vor, die für eine entsprechende Leistung nach diesen Bereichen notwendig sind. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 erstreckt die Kostenfreiheit auf Beurkundungs- und Beglaubigungskosten, die im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle (= Integrationsamt, früher Hauptfürsorgestelle) in Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden.
Der Begriff der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden findet sich in § 5 SGB I. Zu dieser eigenständigen Sozialleistung gehören die Entschädigungsleistungen nach dem BVG sowie nach § 80 SVG, § 47 Zivildienstgesetz, § 60 Infektionsschutzgesetz, § 4 HHG sowie nach § 1 OEG.
Schließlich sind Urkunden, die im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden, nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 von Kosten für die Beurkundung und Beglaubigung befreit.