Rz. 11

Zulässig ist grundsätzlich nur eine Widerklage des Beklagten gegen den Kläger. Darüber hinaus kann ein notwendig Beigeladener, der nach § 75 Abs. 5 auch verurteilt werden kann, selbst Widerklage erheben (BSGE 17 S. 139, 143). Gegen einen notwendig Beigeladenen kann ebenfalls Widerklage erhoben werden (BSG, Urteil v. 2.4.2009, B 2 U 20/07 R, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5 = Breith 2010, 241; BSGE 17 S. 139, 143; SozR § 100 Nr. 5; so auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig, § 100 Rn. 5; a. A. dagegen Zeihe, § 100 Rn. 2a, wegen Fehlens des Zusammenhangs mit einem eingeklagten Anspruch des Beigeladenen). Es wird sogar für zulässig erachtet, Widerklage gegen einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Dritten zu erheben, wenn der Beklagte Widerkläger ist und der Kläger und die übrigen Widerbeklagten Streitgenossen i. S. d. §§ 59, 60 ZPO sind. Dann allerdings nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass entweder der Dritte einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (siehe hierzu auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig, § 100 Rn. 5 und Hennig, § 100 Rn. 15).

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