Rz. 20
Die Entscheidung über die Kosten hat nach allgemeiner Meinung einheitlich für Klage und Widerklage zu ergehen.
Die Erhebung der Widerklage kann zu einer Erhöhung der Betragsrahmengebühr nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG führen. Eine neue Gebühr fällt dadurch nicht an (zu den Einzelheiten hinsichtlich der Kostenerstattung siehe die Kommentierung zu § 197).
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