Rz. 12

Mit § 103 Satz 2 verdeutlicht der Gesetzgeber, dass das Gericht in freier Überzeugung unabhängig von dem Beteiligtenvorbringen und den Beweisanträgen die Erforschung des Sachverhalts vornimmt. Die Begrifflichkeiten der Behauptung und des Bestreitens sind Ausfluss der Parteienmaxime und haben im sozialgerichtlichen Verfahren daher nur untergeordnete Bedeutung.

 

Rz. 13

Der Beweisantrag spielt gleichwohl im Rahmen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 für die Frage der Zulassung der Revision eine nicht unbedeutende Rolle. Entscheidet das Berufungsgericht etwa ohne mündliche Verhandlung, so genügt der Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde seiner Darlegungspflicht eines etwaigen Verstoßes gegen § 103 bereits dann, wenn er einen im Tatbestand der Entscheidung enthaltenen Beweisantrag bezeichnet (BSG, Beschluss v. 13.6.2001, B 2 U 102/01 B, SozSich 2003 S. 179). Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so muss aufgezeigt werden, dass der Beweisantrag protokolliert worden ist (BSG, Beschluss v. 27.6.2003, B 7 AL 2/03 B, juris).

 

Rz. 14

Vom Beweisantrag ist die bloße Beweisanregung zu unterscheiden. Sie liegt vor, wenn der Beteiligte es dem Gericht überlässt, ob es seiner Anregung folgen will oder nicht. Ein Antrag ist erst dann gegeben, wenn das Gericht vor die Alternative gestellt wird, entweder die für sachdienlich gehaltenen Beweise zu erheben oder dies abzulehnen und die Gründe hierfür darzulegen. Dem Beweisantrag kommt eine Warnfunktion zu, welche die bloße Beweisanregung nicht kennt (BSG, Beschluss v. 21.11.2001, B 2 U 271/01 B, HVBG-INFO 2002 S. 2200 f.; BSG, Beschluss v. 19.12.2001, B 11 AL 215/01 B, HVBG-INFO 2002 S. 2582; BSG, Beschluss v. 1.7.2010, B 5 R 126/10 B, juris). Dem Gericht wird verdeutlicht, dass ein Übergehen des Antrags revisionsrechtliche Konsequenzen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 haben kann..

Ein Antrag auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen gemäß § 109 ist nicht als Beweisantrag i. S. d. § 160 Abs. 2 Nr. 3 aufzufassen (BSG, Beschluss v. 24.11.1988, 9 BV 39/88, SozR 1500 § 160 Nr. 67; BSG, Beschluss v. 23.1.1998, B 13 RJ 53/97 B, juris; BSG, Beschluss v. 18.2.1999, B 2 U 10/99 B, juris; BSG, Beschluss v. 5.1.2000, B 9 SB 46/99 B, SozSich 2000 S. 363). Ohne nähere Darlegung, dass es sich bei dem genannten Antrag gleichwohl um einen auf Amtsermittlung i. S. d. § 103 gerichteten Antrag gehandelt hat, ist eine auf die Verletzung des § 103 gestützte Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls unzulässig (BSG, Beschluss v. 4.6.1975, 11 BA 4/75, SozR 1500 § 160a Nr. 4; BSG, Beschluss v. 5.1.2000, B 9 SB 46/99 B, HVBG-INFO 2000 S. 592).

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