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Mit § 106 Abs. 3 Nr. 6 wird klargestellt, dass eine Beiladung i. S. d. § 75 vor der mündlichen Verhandlung erfolgen kann. In der Praxis wird in fast allen Fällen, in denen eine Beiladung erforderlich erscheint, von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Eine Beiladung, die erst in der mündlichen Verhandlung vorgenommen wird, wird so gut wie nie dazu führen können, dass diese Verhandlung mit Urteil abgeschlossen werden kann. Vielmehr wäre zu vertagen und dem Beigeladenen die Gelegenheit zu geben, den bisherigen Sach- und Streitstand zu sichten und Stellung zu nehmen (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG; § 62, § 128 Abs. 2).

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