Rz. 1

§ 107 ist Ausfluss des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör i. S. d. Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG (BSG, Urteil v. 13.5.1986, 4a RJ 15/85, HV-INFO 1987 S. 675 ff.). Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist Voraussetzung einer richtigen Entscheidung. Sie ermöglicht den Verfahrensbeteiligten, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss v. 12.1.2011, 1 BvR 2538/10, juris).

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