Rz. 2

Aus § 28 DRiG ergibt sich bereits, dass als (Berufs-)Richter bei einem deutschen Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden dürfen, soweit nicht durch ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Sozialgerichtsbarkeit. § 11 Abs. 1 bestimmt darüber hinaus jedoch, dass vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit der beratende Ausschuss nach § 11 Abs. 2 zu hören ist.

 

Rz. 3

Zum Richter kann nur ernannt werden, wer Deutscher ist, für die freiheitlich demokratische Grundordnung i. S. d. Grundgesetzes eintritt, die Befähigung zum Richteramt besitzt und den Richtereid leistet (§§ 5 bis 7, 9, 38 DRiG). Nichtigkeitsgründe für den Verwaltungsakt der Richterernennung nennt § 18 Abs. 2 DRiG abschließend. Die Beteiligung des Ausschusses gemäß Abs. 2 führt nicht zur Nichtigkeit der Ernennung (LSG BW, Urteil v. 30.9.1957, L 3 J 81/56, DÖV 1958 S. 392). Die Nichtigkeit kann aber im Verhältnis zum Dienstherrn erst nach rechtskräftiger Feststellung durch ein Gericht geltend gemacht werden (§ 18 Abs. 3 DRiG). Die Verfahrensbeteiligten können Entscheidungen, an denen der entsprechende Richter mitgewirkt hat, nach den Vorschriften des SGG anfechten. Da das Gericht in einem solchen Fall nicht ordnungsgemäß besetzt war, können Rechtsmittel immer (erfolgreich) eingelegt werden. Soweit dies wegen eingetretener Rechtskraft nicht mehr möglich ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 179 ff. beantragt werden.

 

Rz. 4

Neben den ausdrücklich im DRiG genannten Voraussetzungen muss gewährleistet sein, dass der Richter über die für eine Amtsausübung erforderliche Verhandlungsfähigkeit verfügt und wesentliche Vorgänge der Verhandlung wahrnehmen kann (BVerwG, Urteil v. 27.4.1982, 6 C 92/81). Ausgeschlossen sind deshalb Personen, die taub sind (BGH, Urteil v. 28.4.1953, 5 StR 136/53). Gleiches muss aber dann auch gelten, wenn ein Grad an Schwerhörigkeit vorliegt, der es trotz Hilfsmittel nicht mehr ermöglicht, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen. Soweit es jedoch möglich ist, diese Beeinträchtigung etwa durch den Einsatz eines Gebärdendolmetschers zu beheben, erscheint es – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbotes fraglich, ob die genügende Verhandlungsfähigkeit nicht doch noch erreicht werden kann (vgl. auch Kissel/Mayer, DRiG, § 16 Rz. 64). Tritt eine solche Gesundheitsstörung bei einem auf Lebenszeit ernannten Richter ein, tritt Dienstunfähigkeit ein. Bei Blindheit ist es nicht generell ausgeschlossen, zum Richter ernannt zu werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob bei der entsprechenden Mitwirkung in einem Spruchkörper eine Augenscheineinnahme oder ein sonstiger optischer Eindruck erforderlich ist (BSG, Urteil v. 21.7.1965, 11 A 208/64; BSG, Beschluss v. 11.2.1971, 12 RJ 424/70).

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