1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift regelt i. V. m. den Bestimmungen des DRiG die Voraussetzungen für die Ernennung von Berufsrichtern sowie die Besonderheiten für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit. Vergleichbare Regelungen enthalten §§ 15 ff. VwGO und 14 ff. FGO. Durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) ist mit Wirkung zum 1.7.2001 § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Sprachgebrauch des SGB IX angepasst worden. Das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) hat mit Wirkung zum 2.1.2002 eine weitere redaktionelle Änderung in § 11 Abs. 2 Satz 2 vorgenommen und Abs. 2 Satz 1 dahingehend geändert, dass die Festlegung der für die Errichtung des beratenden Ausschusses zuständigen Stelle landesrechtlichen Regelungen vorbehalten bleiben soll (BT-Drs. 14/5943 S. 21). Durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) ist Abs. 4 mit Wirkung v. 15.12.2004 angefügt worden. Damit sollten die zu erwartenden personellen Engpässe in der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund der erweiterten Zuständigkeit abgemildert werden (BT-Drs. 15/3169 S. 9). Das Vierte Gesetz zu Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-ÄndG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) hat mit Wirkung zum die Abs. 1 und 2 redaktionell angepasst und Abs. 4 ergänzt. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) ist Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2024 redaktionell angepasst worden.
2 Rechtspraxis
2.1 Berufsrichter
Rz. 2
Aus § 28 DRiG ergibt sich bereits, dass als (Berufs-)Richter bei einem deutschen Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden dürfen, soweit nicht durch ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Sozialgerichtsbarkeit. § 11 Abs. 1 bestimmt darüber hinaus jedoch, dass vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit der beratende Ausschuss nach § 11 Abs. 2 zu hören ist.
Rz. 3
Zum Richter kann nur ernannt werden, wer Deutscher ist, für die freiheitlich demokratische Grundordnung i. S. d. Grundgesetzes eintritt, die Befähigung zum Richteramt besitzt und den Richtereid leistet (§§ 5 bis 7, 9, 38 DRiG). Nichtigkeitsgründe für den Verwaltungsakt der Richterernennung nennt § 18 Abs. 2 DRiG abschließend. Die Beteiligung des Ausschusses gemäß Abs. 2 führt nicht zur Nichtigkeit der Ernennung (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.9.1957, L 3 J 81/56). Die Nichtigkeit kann aber im Verhältnis zum Dienstherrn erst nach rechtskräftiger Feststellung durch ein Gericht geltend gemacht werden (§ 18 Abs. 3 DRiG). Die Verfahrensbeteiligten können Entscheidungen, an denen der entsprechende Richter mitgewirkt hat, nach den Vorschriften des SGG anfechten. Da das Gericht in einem solchen Fall nicht ordnungsgemäß besetzt war, können Rechtsmittel immer (erfolgreich) eingelegt werden. Soweit dies wegen eingetretener Rechtskraft nicht mehr möglich ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 179 ff. beantragt werden.
Rz. 4
Neben den ausdrücklich im DRiG genannten Voraussetzungen muss gewährleistet sein, dass der Richter über die für eine Amtsausübung erforderliche Verhandlungsfähigkeit verfügt und wesentliche Vorgänge der Verhandlung wahrnehmen kann (BVerwG, Urteil v. 27.4.1982, 6 C 92/81). Ausgeschlossen sind deshalb Personen, die taub sind (BGH, Urteil v. 28.4.1953, 5 StR 136/53). Gleiches muss aber dann auch gelten, wenn ein Grad an Schwerhörigkeit vorliegt, der es trotz Hilfsmittel nicht mehr ermöglicht, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen. Soweit es jedoch möglich ist, diese Beeinträchtigung etwa durch den Einsatz eines Gebärdendolmetschers zu beheben, erscheint es – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbotes fraglich, ob die genügende Verhandlungsfähigkeit nicht doch noch erreicht werden kann (vgl. EuGH, Urteil v. 21.12.2021, C 824/19, und auch Kissel/Mayer, DRiG, § 16 Rz. 64). Tritt eine solche Gesundheitsstörung bei einem auf Lebenszeit ernannten Richter ein, tritt Dienstunfähigkeit ein. Bei Blindheit ist es nicht generell ausgeschlossen, zum Richter ernannt zu werden (EuGH, a. a. O.). Es kommt vielmehr darauf an, ob bei der entsprechenden Mitwirkung in einem Spruchkörper eine Augenscheineinnahme oder ein sonstiger optischer Eindruck erforderlich ist (BSG, Urteil v. 21.7.1965, 11 A 208/64; BSG, Beschluss v. 11.2.1971, 12 RJ 424/70).
2.2 Der beratende Ausschuss
Rz. 5
Die Mitwirkung eines Ausschusses bei der Ernennung eines Richters auf Lebenszeit kennen nur das SGG und das ArbGG. Gemäß Abs. 2 Satz 2 sollen darin aus dem Kreis der ehrenamtlichen Richter Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Berechtigten nach dem SGB XIV und der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen angehören. In diesen Gerichtsbarkeiten soll die notwendige Vertrauensbasis zwischen den Gerichtsbarkeiten und den jeweiligen Verbänden dadurch begründet und gefördert werden. Ob ein derartiger Ausschuss notwendig ist, ist bereits deshalb fraglich, weil in anderen Gerichtsbarkeiten derartige Gremien nicht existieren und dennoch eine von den betro...