1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift, die der Regelung in § 11 Abs. 1 für die Sozialgerichte und §§ 18, 36 ArbGG, § 15 Abs. 1 VwGO, § 44 FGO für die anderen Gerichtsbarkeiten entspricht, wiederholt inhaltlich die Bestimmung in § 28 DRiG. Danach dürfen bei einem Gericht (grundsätzlich) nur Richter auf Lebenszeit tätig werden. Ausnahmen dürfen – wie § 11 Abs. 3 für die Sozialgerichte – nur durch Bundesgesetz geregelt werden. Durch § 90 DRiG ist der frühere Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.1962 aufgehoben worden. Für die Bestellung von Hilfsrichtern gibt es nun im SGG keine Vorschrift mehr.
2 Rechtspraxis
2.1 Berufsrichter
Rz. 2
§ 11 bestimmt in Wiederholung der Regelung in § 28 DRiG, dass als Berufsrichter an den Landessozialgerichten nur Richter auf Lebenszeit tätig sein können. Berufsrichter sind Richter, deren berufliche Tätigkeit ganz oder überwiegend durch die Wahrnehmung eines Richteramtes ausgefüllt ist. Zu den Berufsrichtern der Landessozialgerichte zählen gemäß § 30 der Präsident, der Vizepräsident, die Vorsitzenden Richter sowie die weiteren Richter, also die Richter am Landessozialgericht. Die Ernennung dieser Richter erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige Stelle, das zuständige Ministerium. Anders als bei der Ernennung der Richter am Sozialgericht ist der Ausschuss gemäß § 11 Abs. 2 nicht zu hören, obwohl zum Richter am Landessozialgericht nicht nur Richter am Sozialgericht, sondern auch Richter aus anderen Gerichtsbarkeiten ernannt werden können; insoweit ist die Mitwirkung des Ausschusses gemäß § 11 nicht uneingeschränkt (anders bei den Landesarbeitsgerichten - § 36 ArbGG). Jedoch ist gemäß §§ 74, 75 DRiG der Präsidialrat zu beteiligen. Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags können an den Landessozialgerichten nicht tätig werden. Insoweit verbleibt es für die Tätigkeit an einem Berufungsgericht bei dem in § 28 DRiG normierten Grundsatz; eine Ausnahmeregelung wie in § 11 Abs. 3 für die Sozialgerichte ist in § 32 ausdrücklich nicht getroffen worden. § 11 Abs. 3 ist also auch nicht analog auf die Besetzung der Landessozialgerichte anwendbar. Durch die ausschließliche Verwendung von Richtern auf Lebenszeit soll die richterliche Unabhängigkeit weiter gestärkt werden.
2.2 Hilfsrichter
Rz. 3
Nachdem § 30 Abs. 2 aufgehoben worden ist, kann eine Abordnung von Richtern an ein Landessozialgericht nur nach § 37 DRiG erfolgen. Danach können Richter aller Gerichtsbarkeiten, die auf Lebenszeit ernannt sind, an ein Landessozialgericht abgeordnet werden. Die Abordnung eines Richters darf aber nur zur Vertretung oder zur Erprobung erfolgen. Ein Vertretungsfall liegt aber nur dann vor, wenn ein Richter an einem Landessozialgericht tatsächlich (z. B. durch Krankheit usw.) oder rechtlich (z. B. wegen Besorgnis der Befangenheit usw.) verhindert ist, das Richteramt auszuüben (Schmidt-Räntsch, § 37 Rz. 11) oder ein besonderer Arbeitsanfall zu bewältigen ist, der von den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Vertretern nicht erledigt werden kann. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn (noch) nicht genügend Planstellen geschaffen worden sind oder vorhandene Stellen nicht rechtzeitig besetzt werden konnten (BGH, Urteil v. 5.6.1985, VIII ZR 135/84). Eine Erprobung an einem Berufungsgericht erfolgt allein zur Weiterbildung eines (erstinstanzlichen) Richters und gleichzeitiger Beurteilung seiner generellen Eignung für eine Tätigkeit an einem Berufungsgericht.
Rz. 4
Aus den Gründen für eine Abordnung eines Richters an ein Landessozialgericht ergibt sich zwangsläufig, dass sie nur vorübergehend erfolgen darf. Dabei ist das Merkmal "vorübergehend" eng auszulegen (BGH, Urteil v. 15.11.1956, III ZR 85/55). Bei einem nicht nur vorübergehenden Bedarf ist vielmehr die nach Landesrecht zuständige Stelle verpflichtet, diesen dann dauerhaften Mangel durch die Schaffung entsprechender Planstellen und Ernennung entsprechender Richter zu beheben. Die Abordnung zur Erprobung/Ernennung ist zu beenden, wenn die Erprobung abgeschlossen ist (i. d. R. nach 9 bis 12 Monaten). Eine Verlängerung ist nur dann möglich, wenn Gründe für eine Abordnung zur Vertretung vorliegen. Es ist hingegen nicht zulässig, die Abordnung zur Erprobung im Hinblick auf eine beabsichtigte Ernennung zum Richter am Landessozialgericht zu verlängern, wenn zwischen Ende der Erprobung und Ernennung zum Richter am Landessozialgericht ein nicht unerheblicher Zeitraum (mehr als 3 Monate) liegt. Die Abordnung muss gemäß § 37 Abs. 2 DRiG auf eine bestimmte Zeit erfolgen. Auch dies unterstreicht den Übergangscharakter der Abordnung. Bei entsprechender Anwendung von § 27 Abs. 2 Satz 3 BBG ist ein Zeitraum von bis zu 2 Jahren noch als zulässig anzusehen. Hingegen ist ein Zeitraum von 3 Jahren und 1 Monat als unzulässig bewertet worden (BSG, Urteil v. 4.2.1959, 10 RV 663/58). Die Abordnung darf nur mit Zustimmung des Richters erfolgen. Nur zur Abhilfe einer dringenden Notlage kann eine Abordnung an ein anderes Gericht desselben Gerichtszweiges für bis zu 3 Monate in einem Geschäftsjahr ohne Zustimmung erfolgen (§ 37 Abs. 3 DRiG).
Rz. 5
B...