Rz. 5
Die Mitwirkung eines Ausschusses bei der Ernennung eines Richters auf Lebenszeit kennen nur das SGG und das ArbGG. Gemäß Abs. 2 Satz 2 sollen darin aus dem Kreis der ehrenamtlichen Richter Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Berechtigten nach dem SGB XIV und der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen angehören. In diesen Gerichtsbarkeiten soll die notwendige Vertrauensbasis zwischen den Gerichtsbarkeiten und den jeweiligen Verbänden dadurch begründet und gefördert werden. Ob ein derartiger Ausschuss notwendig ist, ist bereits deshalb fraglich, weil in anderen Gerichtsbarkeiten derartige Gremien nicht existieren und dennoch eine von den betroffenen Verbänden und Gruppierungen akzeptierte Rechtsprechung erfolgt. Darüber hinaus stellt sich die Frage der verfassungsgemäßen Legitimation sowie der verfassungspolitischen Sinnhaftigkeit. Während man die verfassungsmäßige Legitimation im Ergebnis wohl bejahen muss, ist die gesetzgeberische Entscheidung zur Bildung eines solchen Ausschusses verfassungspolitisch höchst bedenklich. Zwar kann man auch von einem richterlichen Berufsanfänger erwarten, dass er ausreichend gefestigt ist, jedoch ist eine Gefährdung seiner inneren Unabhängigkeit nicht völlig auszuschließen. Deshalb sollte über die Aufrechterhaltung des Ausschusses nach Abs. 2 dringend nachgedacht werden. Unzweifelhaft hat der Ausschuss nach § 11 Abs. 2 nur beratende Funktion. Die Wirksamkeit der Richterernennung ist von der Beteiligung des Ausschusses unabhängig (LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Er ist auch nicht einem Richterwahlausschuss gleichzustellen, sodass eine unterbliebene Beteiligung nicht zur Rücknahme der Ernennung gemäß § 19 DRiG berechtigt.
Rz. 6
Für die Errichtung des beratenden Ausschusses ist aufgrund der Änderung durch das 6. SGGÄndG nicht mehr die zuständige oberste Landesbehörde (Ministerium), sondern eine nach Landesrecht zu bestimmende Stelle zuständig. In der Praxis ist diese Gesetzesänderung jedoch wenig bedeutsam. Bei der Zusammensetzung wird auf den Kreis der ehrenamtlichen Richter abgestellt, die in einigen der in § 10 Abs. 1 genannten Fachkammern mitwirken. Diese Eingrenzung ist nicht sachgerecht, da damit die Personenkreise ausgeschlossen sind, wie z. B. die ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer, der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Vertrags(zahn)ärzte, Psychotherapeuten und der Krankenkassen. In der Praxis ist dies von besonderer Bedeutung, da Richter auf Probe/kraft Auftrags verstärkt auch Vorsitzende einer Kammer für Arbeitsförderung, Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe sind. Das Verhältnis der Vertreter der einzelnen Gruppen soll angemessen sein. Das bedeutet, dass keine starre Aufteilung vorzunehmen ist. Vielmehr sollte eine Verteilung vorgenommen werden, die im Wesentlichen dem Verhältnis der Rechtsstreitigkeiten aus den entsprechenden Rechtsgebieten entspricht.