Rz. 10

§ 110 Abs. 2 ist mit Wirkung zum 1.1.1977 durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften v. 24.8.1976 (BGBl. I S. 2437) in Kraft getreten. Der Wortlaut der Vorschrift ist recht eng gefasst. In der Praxis werden gerade bei Gerichten mit flächenmäßig großem Zuständigkeitsbereich oftmals auswärtige Sitzungen mit der Motivation abgehalten, den – mitunter gesundheitlich beeinträchtigten – Beteiligten einen weiten Anfahrtsweg zu ersparen.

Streit besteht über die Frage, ob der Landesgesetzgeber befugt ist, in einer Ausführungsverordnung Gerichtstage vorzusehen (vgl. Zeihe, § 110 Rn. 7b, einerseits und Leitherer, in: Meyer-Ladewig, § 110 Rn. 8, andererseits). Mit Blick auf § 7 Abs. 1 Satz 4, in dem der Gesetzgeber sogar die Befugnis zur Einrichtung von Zweigstellen normiert, wird man dies nicht beanstanden können.

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