Rz. 1

§ 114 betrifft mit der Aussetzung nur eine Möglichkeit, ein Verfahren zum Stillstand zu bringen. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 202 SGG i. V. m. § 251 ZPO. Die Aussetzung und die Anordnung des Ruhens verlangen einen Rechtsakt des Gerichts. Anders verhält es sich bei der Unterbrechung (vgl. § 202 SGG i. V. m. §§ 239 ff. ZPO), die von Gesetzes wegen ohne weiteres Zutun des Gerichts eintritt.

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