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§ 114 Abs. 3 SGG ist identisch mit § 149 Abs. 1 ZPO. Letztgenannte Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887 ff.) um einen Abs. 2 ergänzt worden, wonach das Gericht die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen hat, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist, es sei denn, gewichtige Gründe sprechen für die Aufrechterhaltung der Aussetzung. Für das SGG fehlt es – bislang – an einer solchen Ergänzung.

§ 114 Abs. 3 setzt nicht voraus, dass das Strafverfahren anhängig ist. Denkbar ist es insbesondere, dass der Verdacht der Straftat vom Gericht selbst überhaupt erst angezeigt wird. Umgekehrt bestehen keine Hinderungsgründe, die Aussetzung zu beschließen, wenn ein Ermittlungsverfahren bereits durchgeführt wird (LSG NRW, Beschluss v. 20.6.2007, L 19 B 12/07 AL, juris).

Es ist auch nicht erforderlich, dass die zu treffende strafrechtliche Entscheidung Bindungswirkung für das sozialgerichtliche Verfahren entfalten wird. Vielmehr genügt es, dass die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens für das sozialgerichtliche Verfahren Bedeutung erlangen können (vgl. LSG BW, Beschluss v. 21.7.2006, L 13 AL 2346/06 B, juris).

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