Rz. 1

§ 116 normiert drei verschiedene Rechte der Beteiligten.

Die Benachrichtigung der Beteiligten verfolgt den Zweck, ihnen Gelegenheit zu geben, sich ebenso wie das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von der Beweisaufnahme zu verschaffen und ihren Sachvortrag danach auszurichten. § 116 stellt insofern sicher, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG verwirklicht werden kann.

Dass die Beteiligten der Beweisaufnahme beiwohnen können, ist Bestandteil des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Prinzips der Beteiligtenöffentlichkeit.

Das Recht, sachdienliche Fragen an Zeugen und Sachverständige richten zu lassen, stellt wiederum sicher, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verwirklicht werden kann (vgl. BSG, Beschluss v. 12.12.2006, B 13 R 427/06 B, juris; BSG, Beschluss v. 27.11.2007, B 5a/5 R 60/07 B, SozR 4 – 1500 § 116 Nr. 1; BSG, Beschluss v. 19.11.2009, B 13 R 247/09 B, juris; BSG, Beschluss v. 9.12.2010, B 13 R 170/10 B, juris).

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