Rz. 9

Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gilt die Sonderregelung in § 12 Abs. 4, die durch das 6. SGGÄndG redaktionell und inhaltlich geändert worden ist. Die redaktionelle Änderung betrifft die terminologische Anpassung an das SGB IX. Inhaltlich ist der Kreis der ehrenamtlichen Richter erweitert worden. In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist nun auch eine Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten vorgesehen. Diese Erweiterung des für das Amt des ehrenamtlichen Richters in Betracht kommenden Personenkreises trägt den zunehmenden Schwierigkeiten bei der Besetzung dieser Kammern mit ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten Rechnung, die sich daraus ergeben, dass die Zahl der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen ständig abnimmt.

Die Umwandlung des HS 2 in eine Soll-Vorschrift berücksichtigt die Schwierigkeiten, Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten als ehrenamtliche Richter zu berufen (BT-Drs. 14/5943 S. 22).

 

Rz. 10

Die mit den Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen sind im Wesentlichen Bedienstete von Behörden, die mit diesen Angelegenheiten zu tun haben. Das sind etwa Mitarbeiter der Sozialämter (Kriegsopferfürsorgestellen), der Hauptfürsorgestellen, der Landschaftsverbände und anderer Behörden außerhalb der Versorgungsverwaltung. Aktive Mitarbeiter der Versorgungsverwaltung sind generell ausgeschlossen (vgl. Kommentierung zu § 17 Rz. 8), ehemalige Bedienstete der Versorgungsverwaltung nicht, wobei jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob sie wegen früherer Mitwirkung an der streitigen Entscheidung ausgeschlossen sind oder Besorgnis der Befangenheit besteht. Soweit in einzelnen Bundesländern die Versorgungsverwaltung aufgelöst und die Aufgaben den Kreisen, kreisfreien Städten und Landschaftsverbänden übertragen worden sind, sind viele bisherige ehrenamtliche Richter gemäß § 17 Abs. 3 ausgeschlossen, was im Einzelfall zu Problemen bei der Besetzung der Spruchkörper mit ehrenamtlichen Richtern führen kann.

Versorgungsberechtigte sind Personen, die einen Anspruch nach dem BVG und den auf das BVG verweisenden Gesetzen haben (z. B. OEG, SVG, ZDG, InfSG usw.). Der Begriff des behinderten Menschen ist im SGB IX definiert.

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