Rz. 14

Gemäß Abs. 5 Satz 1 (bis zum 25.10.2013 Satz 2) entscheiden diese Kammern mit ehrenamtlichen Richtern aus den Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte. Damit wird die bis Ende 2004 geltende Regelung der VwGO für Kammern mit diesem Zuständigkeitsbereich im Wesentlichen fortgeschrieben. Dies wird auch in der Gesetzesbegründung deutlich (BR-Drs. 302/04 S. 10 f.). Aufgrund der durch das 7. SGGÄndG erfolgten Erweiterung von § 17 Abs. 3 auch für ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte ist § 22 VwGO weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. Beamte und Bedienstete im öffentlichen Dienst können also grundsätzlich benannt werden, soweit § 17 Abs. 3 nicht entgegensteht. Diese Spruchkörperbesetzung ist auch durch die Gesetzesänderung im Oktober 2013 (gleiche Spruchkörperbesetzung bei Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende) nicht verändert worden. Sie ist mit Wirkung zum 1.1.2020 klarstellend erweitert worden. Die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im SGB XII, sondern im SGB IX geregelten Angelegenheiten der Eingliederungshilfe fallen weiterhin in die Zuständigkeit der Kammern für Sozialhilfe.

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