Rz. 12

Die Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX (Eingliederungshilfe) und des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten, die von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt werden (Abs. 4). Damit ist eine Regelung getroffen worden, die der früheren Regelung in der VwGO entspricht. Die Auswahl der ehrenamtlichen Richter soll nach den gleichen Kriterien erfolgen wie bei den früher zuständigen Gerichten der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit (BR-Drs. 302/04 S. 10 f.), denn durch die veränderte Zuständigkeit tritt in der Sache – und damit auch in der Besetzung der Spruchkörper und der erforderlichen Sachkunde der ehrenamtlichen Richter – keine Veränderung ein.

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