Rz. 4

Für die Auslegung eines Klageantrags als Prozesshandlung gilt die Auslegungsregel des § 133 BGB (BSGE 63, 93, 94 f.; BSGE 68, 190, 191; BSGE 74, 77; BSG, Beschluss v. 9.1.2019, B 13 R 25/18 B; BSG, Urteil v. 14.06.2018, B 9 SB 2/16 R; Kummer, DAngVers 1984, 346, 362 m. w. N.). Danach ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, der sich aus den sonstigen Umständen, etwa aus Schriftsätzen oder protokollierten Erklärungen ergeben kann. Berücksichtigt werden können jedoch nur solche Umstände, die für das Gericht und die anderen Prozessbeteiligten erkennbar sind (vgl. BVerfGE 54, 1, 7; BSGE 63, 93, 99; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, § 88 Rz. 7). Die Auslegung eines Antrags – ob als Verfahrenshandlung oder als materiell-rechtliche Voraussetzung – hat sich danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSGE 74, 77; BSG, SozR 2200 § 182 Nr. 57). Nach dem Meistbegünstigungsprinzip will der Kläger im Zweifel den Antrag stellen, der ihm am ehesten zu seinem Klageziel führt und materiell alles haben, was ihm aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (vgl. BSG, Urteil v. 23.3.2021, B 8 SO 16/19 R, Rz. 10; BSG, Urteil v. 14. 6.2018, B 9 SB 2/16 R, Rz. 12; BSG, Urteil v. 17.2.2005, B 13 RJ 31/04 R; BSG SozR 4-1500 § 92 Nr. 2; Peters/Sauters/Wolff, § 123 Anm. 2a; zum Verhältnis Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe vgl. BSGE 74, 77; zur Anwendung auf Leistungsanträge nach dem SGB II vgl. BSG, Urteil v. 29.3.2007, B 7b AS 4/06 R; BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 8/06; zu Besonderheiten im Vertragsarztrecht vgl. BSG, SozR 4-1500 § 92 Nr. 2; zur Klage auf Mindest-GdB vgl. BSG, Urteil v. 14.6.2018, B 9 SB 2/16 R). Zur Auslegung des Klageantrags ist auch das Revisionsgericht berufen, ohne dabei an die durch das Tatsachengericht vorgenommene Auslegung gebunden zu sein (vgl. BSG, Urteil v. 9.2.2011, B 6 KA 5/10 R m. w. N.).

Allein der Umstand einer rechtsanwaltlichen Vertretung schließt eine an § 133 BGB orientierte Auslegung des Klagebegehrens nicht aus (BSG, Beschluss v. 9.1.2019, B 13 R 25/18 B, Rz. 10), zumindest dann, wenn die gewählte Formulierung nicht eindeutig ist (BSG, Urteil v. 14.6.2018, B 9 SB 2/16 R, Rz. 11). Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass ein von einem Rechtsanwalt formulierter Antrag das Gewollte zutreffend wiedergibt (BSG, Beschluss v. 9.1.2019, B 13 R 25/18 B, Rz. 10; BSG, Beschluss v. 5.6.2014, B 10 ÜG 29/13 B, Rz. 12; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 123 Rz. 3).

 

Rz. 4a

Die Frage, ob ein Kläger den Verwaltungsakt nur teilweise angefochten hat (entsprechend, ob er eine teilweise Klagerücknahme vorgenommen hat), ist durch Auslegung seiner prozessualen Erklärungen zu ermitteln. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, d. h. wie das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände das Rechtsschutzbegehren verstehen müssen (BSG, SozR 4-1500 § 92 Nr. 2; BSG, SozR 2200 § 205 Nr. 65, 180; BFHE 189, 252, 254). Allein aus fehlenden Äußerungen des Klägers zu abtrennbaren Aspekten eines Verwaltungsakts kann regelmäßig nicht geschlossen werden, dass die betreffende Teilregelung nicht angefochten sein, sondern in Bestandskraft erwachsen soll. Dies gilt erst recht bei fehlenden Äußerungen hinsichtlich Begründungselementen zu einzelnen Verfügungssätzen eines Bescheides. Nur wenn der Wille des Klägers zur Begrenzung des Streitgegenstands klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, kann eine Teilanfechtung oder eine teilweise Klagerücknahme angenommen werden (BSG, SozR 4-1500 § 92 Nr. 2; BSGE 74, 77, 79; BSG, Urteil v. 6.4.2011, B 4 AS 119/10 R zum Höhenstreit bei Alg II; zur Teilanfechtung vgl. BSG, SozR 4-7837 § 2 Nr. 14, und BSG, Urteil v. 13.12.2018, B 10 EG 9/17 R; BFHE 159, 4, 11; BVerwG, Beschluss v. 9.7.1997, 1 B 209/96).

Eine Beschränkung des Klageziels (erst) in der mündlichen Verhandlung, also wenn in der Rechtsmittelschrift und in den vorbereitenden Schriftsätzen diese Beschränkung noch keinen Niederschlag gefunden hat, muss nach der Rechtsprechung des BSG eindeutig, klar, unmissverständlich und bedingungslos ausgesprochen werden, um wirksam zu sein. Hat aber ein anwaltlich vertretener Kläger weder mit der Berufungsschrift noch mit den vorbereitenden Schriftsätzen einen erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag wiederholt oder auch nur den mit diesem bezeichnet gewesenen Anspruch angesprochen und stellt er diesen Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung des LSG nicht und eventuell darüber hinaus sogar stattdessen einen anderen Hilfsantrag, kann es nicht zweifelhaft sein, dass der erstinstanzlich mit dem Hilfsantrag verfolgte und mit dem angefochtenen Verwaltungsakt abgelehnte Anspruch nicht zur Entscheidung des LSG gestellt worden ist. In einem solchen Fall hat der Kläger das Urteil des SG hin...

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