Rz. 1

Die seit Inkrafttreten des SGG unveränderte Vorschrift stimmt wörtlich überein mit § 107 VwGO. Sie bestimmt lediglich die Form der Entscheidung. Eine Verpflichtung des Gerichts, alsbald nach Erlangung von Entscheidungsreife zu entscheiden (vgl. die von § 125 abweichende Formulierung in § 300 ZPO), ergibt sich aus § 125 nicht (vgl. Giesbert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 125 Rz. 3), sondern folgt unter Umständen aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 107 Rz. 1). Aus Art 2 Abs. 1 GG i.V.m mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt sich u. a. die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen, wobei die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen ist (vgl. BVerfG Beschluss v. 22.8.2013, 1 BvR 1067/12, Rz. 30 m.w.N.). Wegen eines Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer vgl. § 198 GVG.

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