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Besondere Bedeutung für die Gewährung des rechtlichen Gehörs nach §§ 128, 62 hat die mündliche Verhandlung. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen (BSG, Urteil v. 27.1.1993, 6 RKa 19/92; SozR 3-1500 § 160a Nr. 4). Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör i. d. R. dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1), der Beteiligte bzw. sein Prozessbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. In besonderen Fällen kann nach der Rechtsprechung des BSG zur Gewährung rechtlichen Gehörs sogar die Anordnung des persönlichen Erscheinens geboten sein, um Gelegenheit zum mündlichen Vortrag zu geben (BSG, Urteil v. 15.7.1992, 9a RV 3/91 und vgl. Rn. 3 zu § 124). Das bloße Anwesenheitsinteresse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten ist durch den Gehörsanspruch aber nicht geschützt (Schmidt, in: Eyermann, § 108 Rn. 16).

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