Rz. 19a

Der Grundsatz des rechtliches Gehörs ist auch berührt, wenn ein Prozessbevollmächtigter kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung sein Mandat niederlegt und der Kläger aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, rechtzeitig einen neuen Bevollmächtigten zur Wahrnehmung seiner Rechte zu bestellen. Auch hieraus kann sich ein erheblicher Grund i. S. d. § 227 ZPO (i. V. m. § 202) für eine Vertagung oder Terminsverlegung ergeben (vgl. BSG, SozR 1500 § 62 Nr. 1; BSG, SozR 1750 § 227 Nr. 1; BVerwG, NJW 1993 S. 80). Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aber selbst dann nicht anzunehmen, wenn der neue Bevollmächtigte sich angesichts der ihm für die Einarbeitung zur Verfügung stehenden Zeit mit dem Prozessstoff nicht mehr hinreichend vertraut machen konnte. Das ist der Fall, wenn dem Beteiligten die rechtzeitige Bestellung eines (neuen) Bevollmächtigten zugemutet werden konnte (vgl. BSGE 1 S. 280, 282 f.) bzw. wenn ihm ein Verschulden dabei anzulasten ist, dass dies nicht geschah oder wenn der Beteiligte kurzfristig einen Anwaltswechsel vorgenommen hat, obwohl ihm zuzumuten war, sich durch den von ihm bislang bestellten Bevollmächtigten weiterhin vertreten zu lassen (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.2002, B 6 KA 8/02 R; BVerwG, NJW 1986 S. 339). An die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene zumutbar auf seine bisherigen Prozessbevollmächtigten verwiesen werden darf, dürfen keine übermäßig strengen Maßstäbe angelegt werden. Entscheidend ist insoweit, ob sich die Sachlage aus Sicht des Beteiligten so darstellen konnte, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem Bevollmächtigten erschüttert war, etwa weil er sich nicht hinreichend sachgerecht vertreten fühlen durfte; dabei ist vor allem die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sowie deren rechtliche Schwierigkeit bei der Würdigung im Einzelfall mit heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.2002, B 6 KA 8/02 R; BVerwG, NJW 1986 S. 339).

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