Rz. 1
Die zunächst seit Inkrafttreten des SGG unverändert gebliebene Vorschrift wurde zum 1.9.2004 durch Art. 8 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes v. 24.8.2004 (BGBl. I S. 2198) durch Anfügen des Abs. 5 geändert.
Nachfolgend wurde § 131 zum 1.4.2008 durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGuaÄndG) v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) in Abs. 2 durch Hinzufügung des Satzes 2 geändert, wonach Satz 1 bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes und bei Klagen nach § 54 Abs. 4 sowie durch den Verweis auf Abs. 3 entsprechend gilt.
Zum 1.1.2009 wurden durch Art. 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGBIVuaÄndG) v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) in Abs. 2 die Worte ""Dies gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes und bei Klagen nach § 54 Abs. 4" gestrichen, verblieben ist, dass Abs. 3 im Übrigen entsprechend gilt. Weiterhin wurde in Abs. 5 Satz 1 die Formulierung "in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 1 und 4" gestrichen und der neue Satz 2 eingefügt, wonach Satz 1 auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes und bei Klagen nach § 54 Abs. 4 gilt; Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Rz. 1a
§ 131 wird häufig mit "Urteilsformel" überschrieben, trifft aber Bestimmungen über die Entscheidungsformel nur für einige Sonderfälle. Allgemeine Leistungsklage, Feststellungsklage und – anders als in der Parallelvorschrift der VwGO (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO) – auch die Hauptanwendungsfälle der Anfechtungs- wie der Verpflichtungsklage werden nicht angesprochen. Andererseits geht § 131 insofern inhaltlich über eine Regelung der Urteilsformel hinaus, als die Vorschrift auch die Voraussetzungen für bestimmte gerichtliche Entscheidungen aufstellt. Die Möglichkeit einer "Zurückverweisung an die Verwaltung" (Abs. 5) ist mit Wirkung zum 1.9.2004 – zunächst nur für die reine Anfechtungsklage (vgl. BSG, Urteil v. 17.4.2007, B 5 RJ 30/05 R, mit Anm. Humpert, SGb 2008, 250) – eröffnet worden. Mit der Änderung des Abs. 5 wurde der Anwendungsbereich dieser Regelung ab 1.4.2008 auf alle Fälle des § 54 Abs. 1 und Abs. 4 ausgedehnt, sodass nunmehr die "Zurückverweisung an die Verwaltung" auch in der Situation der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage und der Verpflichtungsklage in Betracht kommt. Zugleich wurden dem Abs. 2 die folgenden Sätze angefügt: "Dies gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes und bei Klagen nach § 54 Abs. 4. Absatz 3 gilt entsprechend." Absatz 2 Satz 2 wurde zur Bereinigung eines "Redaktionsversehens" (so: BR-Drucks. 544/08 S. 31 zu Nr. 2 § 131) aus Abs. 2 in Abs. 5 (Satz 2) verschoben, Satz 3 wurde angepasst. In Abs. 5 Satz 1 wurde die Passage "in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4" gestrichen.