2.7.1 Normzweck
Rz. 41
Absatz 5 ist durch Art. 8 Nr. 1 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes v. 24.8.2004 (BGBl. I S. 2198) eingefügt worden. Nach dem Vorbild des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO und des § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO sollte im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits nunmehr auch für sozialgerichtliche Verfahren eine Möglichkeit geschaffen werden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, "ohne in der Sache selbst zu entscheiden", um dem Gericht eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärung zu ersparen. Nach Beobachtungen der Praxis werde nämlich die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen, was zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte führe (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu Art. 8 Nr. 1, § 131 SGG, BT-Drs. 15/1508 S. 29). Ob wirklich ein aktuelles Bedürfnis an einer Vorschrift wie § 131 Abs. 5 bestand und ob diese ein geeignetes Instrumentarium bietet, mag bezweifelt werden, zumal die 1991 eingeführte Regelung des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Praxis keine Rolle spielt und mit Recht als in die falsche Richtung weisende "ängstliche Detailregelung", "Politiker-Placebo" oder "Schuldzuweisungsvehikel" (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rz. 56) kritisiert wird. Wie § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist auch § 131 Abs. 5 nur für Ausnahmefälle gedacht (vgl. BSG, Urteil v. 17.4.2007, B 5 RJ 30/05 R; so bereits ausdrücklich die Begründung zu § 124 Abs. 3 E-VwPO; vgl. auch BVerwGE 117, 200). Änderungen zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des Abs. 5 erfolgten durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) und Art. 8 des Gesetzes v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933).
2.7.2 Aufhebung nach Abs. 5 bei der isolierten Anfechtungsklage (Satz 1)
2.7.2.1 Isolierte Anfechtungsklage
Rz. 42
Die mit § 131 Abs. 5 in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes v. 24.8.2004 (§ 131 Abs. 5 a. F.) erstmals eröffnete Aufhebung des Verwaltungsakts für den Fall bestimmter Ermittlungsdefizite war auf die Situation der isolierten Anfechtungsklage zugeschnitten, weil deren Rechtsschutzziel auf die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts geht und sich nur bei dieser Klageart darin erschöpft. In seiner ursprünglichen Fassung entsprach der Wortlaut des § 131 Abs. 5 Satz 1 dem des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO, der nach ganz h. M., insbesondere ständiger Rechtsprechung des BVerwG, nur für die Anfechtungsklage gilt und für die Verpflichtungsklage auch nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 6.7.1998, 9 C 45/97; BVerwG, Beschluss v. 8.12.2000, 9 B 426/00; BVerwG, Beschluss v. 14.6.1999, 7 B 332/98; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rz. 55; Jabobj, Spruchreife und Streitgegenstand im Verwaltungsprozess, S. 463 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rz. 166; Redeker/von Oertzen, VwGO, § 113 Rz. 24; Stelkens, NVwZ 1991, 216; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rz. 364; a. A. Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, § 113 Rz. 40; Hödl-Adick, Die Bescheidungsklage als Erfordernis eines interessengerechten Rechtsschutzes, S. 208 ff., 215). In diesem Sinne hat auch das BSG § 131 Abs. 5 in der bis zum 31.3.2008 geltenden a. F. ausgelegt (BSG, Urteil v. 17.4.2007, B 5 RJ 30/05 R, mit zustimmender Anm. Humpert, SGb 2008, 250 ff.; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.4.2005, L 17 U 285/04; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.12.2005, L 4 RJ 69/05; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.1.2006, L 13 R 224/05; Bienert, Der neue Absatz 5 des § 131 SGG, SGb 2005, 84; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, S. 251; Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/KellerLeitherer, 8. Aufl., SGG, § 131 Rz. 18; Rohwer/Kahlmann, SGG, § 131 Rz. 26; a. A. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.5.2005, L 8 RJ 141/04; LSG Sachsen, Urteil v. 26.10.2005, L 6 SB 47/05; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.6.2006, L 4 SB 24/06; Zeihe, SGG, § 131 Rz. 27a). Bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage oder Verpflichtungsklage würde bei einer bloßen Kassation des ablehnenden Bescheids der Leistungs- oder Verpflichtungsantrag rechtshängig bleiben, obwohl das Gericht (nach damaliger Fassung der §§ 130 und 131 Abs. 2) auch über diese Anträge zu entscheiden hätte. Die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts wegen unzureichender Ermittlungen im Verwaltungsverfahren war danach nur bei der reinen Anfechtungsklage möglich.
Mit der Änderung der Abs. 5 und 2 durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) wurde durch die Formulierung "in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4" der Anwendungsbereich dieser Regelung ab 1.4.2008 auf alle Fälle des § 54 Abs. 1 und 4 ausgedehnt, so dass nunmehr die "Zurückverweisung an die Verwaltung" auch in der Situation der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage und Verpflichtungsklage in Betracht kommt (vgl. dazu Rz. 46). In Abs. 5 Satz 1 wurde dur...