2.1.1 Rubrum
Rz. 2
Wie im verwaltungsgerichtlichen Urteil, für das dies in § 117 Abs. 1 VwGO ausdrücklich vorgeschrieben ist, werden auch die Urteile der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit mit "Urteil" überschrieben (Gerichtsbescheide nach § 105 werden mit "Gerichtsbescheid" überschrieben) und mit der Formel "Im Namen des Volkes" versehen (vgl. dazu auch Kommentierung zu § 132). Es folgen die Bezeichnung sämtlicher Beteiligten (§§ 69, 70), ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten (§ 73) nach Namen, Wohnort und Stellung im Verfahren (Kläger, Beklagter, Beigeladener, Berufungsbeklagter usw.). Bei Vertretung einer Partei durch mehrere Anwälte einer Sozietät bedarf es nicht der namentlichen Nennung aller Anwälte dieser Sozietät (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 117 Rz. 8; Wahrendorf, in: Hk-VerwR/VwGO, § 117 Rz. 15; a. A. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 117 Rz. 68). In das Rubrum aufzunehmende Beteiligte sind diejenigen, die zum Schluss der mündlichen Verhandlung am Verfahren beteiligt sind (Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 117 Rz. 62). Hat der Rechtsnachfolger eines im Laufe des Verfahrens gestorbenen Klägers das Verfahren aufgenommen, wird er im Rubrum des Urteils mit dem Zusatz "als Rechtsnachfolger des…" genannt. Die Angabe des "Standes oder Gewerbes", also des Berufs (§ 117 Abs. 2 VwGO), hat seit 2.1.2002 nicht mehr zu erfolgen, sie war ohnehin in der Praxis regelmäßig unterblieben. Entscheidend ist, dass der Beteiligte anhand der Bezeichnung im Urteil identifiziert werden kann und die Zustellung des Urteils und ggf. die Zwangsvollstreckung möglich sind. Die mangelhafte Bezeichnung eines Beteiligten kann das Urteil unbestimmt und damit wirkungslos machen (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 117 Rz. 70; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 117 Rz. 2). Eine objektiv unrichtige Bezeichnung im Rubrum kann aber auch noch nach Rechtsmitteleinlegung und ggf. von Amts wegen gemäß § 138 so berichtigt werden, wie es objektiv der richtigen Sachlage entspricht, soweit die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt (vgl. BGH, Beschluss v. 12.12.2006, I ZB 83/06 m. w. N.; Näheres dazu bei § 138). Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist erst dann gegeben, wenn eine Korrekturmöglichkeit nicht besteht und einer der Beteiligten so unklar oder missverständlich bezeichnet ist, dass er sich nicht eindeutig bestimmen lässt (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 117 Rz. 2; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 136 Rz. 2a). Nicht vorgesehen und nicht mehr üblich ist es, im Rubrum auch kurz den Gegenstand des Rechtsstreits zu kennzeichnen (z. B. "wegen Hinterbliebenenrente" oder "wegen Arbeitslosengeld").
Rz. 3
Nach Nr. 2 enthält das Urteil ferner die Bezeichnung des Gerichts, dazu zählt auch die Nennung des Spruchkörpers (Kammer, Senat) und der Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben (vgl. § 129). Zu nennen sind also auch und vor allem die ehrenamtlichen Richter, die das Urteil nicht unterschreiben (§ 134) und deren Namen sonst nicht aus dem Urteil hervorgingen. Nicht erforderlich (a. A. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 117 Rz. 7), aber üblich und der Überprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung förderlich sind die Angabe der Dienstbezeichnung der Richter und die Bezeichnung der ehrenamtlichen Richter als solche (ebenso Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 136 Rz. 5).
Rz. 4
Zu nennen sind gemäß Nr. 3 ferner Ort und Tag der mündlichen Verhandlung. Weil die Sitzungen des Gerichts, wie sich im Umkehrschluss aus § 110 Abs. 2 ergibt, i. d. R. am Sitz des Gerichts stattfinden, ist – jedenfalls soweit der Vorsitzende keinen anderen Ort der mündlichen Verhandlung bestimmt hat – die Angabe des Ortes entbehrlich (BSG, Beschluss v. 15.5.1998, B 11 AL 91/98 B). Bei auswärtigen Sitzungen ist der jeweilige Ort anzugeben. Tag der mündlichen Verhandlung (wegen des Grundsatzes der Einheit der mündlichen Verhandlung vgl. Rz. 5 zu § 132) ist der (ggf. letzte) Termin zur mündlichen Verhandlung, aufgrund dessen die Entscheidung ergeht, auch wenn sich die mündliche Verhandlung über mehrere Sitzungstage erstreckt hat. Bei Urteilen, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind (§ 124 Abs. 2, §§ 126, 133) wird der Tag der Beschlussfassung/Beratung angegeben.
2.1.2 Tenor
Rz. 5
Der Tenor des Urteils – auch Entscheidungssatz oder Urteilsformel genannt – enthält die Entscheidung in der Hauptsache (Beispiele bei § 131), über die Kosten und über die Zulassung von Berufung bzw. Revision. Wird nichts über die Zulassung eines Rechtsmittels im Tenor gesagt, ist die Zulassung abgelehnt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 136 Rz. 5a). Der Tenor muss von allen anderen Bestandteilen des Urteils, namentlich dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen, sichtbar abgesetzt sein (Einrücken, Fettdruck), weil er allein den erkennenden Teil des Urteils darstellt (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, § 117 Rz. 3).
Rz. 6
Der Tenor ist kurz und aus sich selbst heraus verständlich zu fass...