Rz. 5
Der Tenor des Urteils – auch Entscheidungssatz oder Urteilsformel genannt – enthält die Entscheidung in der Hauptsache (Beispiele bei § 131), über die Kosten und über die Zulassung von Berufung bzw. Revision. Wird nichts über die Zulassung eines Rechtsmittels im Tenor gesagt, ist die Zulassung abgelehnt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 136 Rz. 5a). Der Tenor muss von allen anderen Bestandteilen des Urteils, namentlich dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen, sichtbar abgesetzt sein (Einrücken, Fettdruck), weil er allein den erkennenden Teil des Urteils darstellt (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, § 117 Rz. 3).
Rz. 6
Der Tenor ist kurz und aus sich selbst heraus verständlich zu fassen, denn er soll Grundlage einer etwaigen Vollstreckung sein können. So sieht § 199 Abs. 4 vor, dass für die Vollstreckung den Beteiligten Urteile ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erteilt werden sollen. Außerdem wird grundsätzlich nur die Urteilsformel von der materiellen Rechtskraft erfasst (vgl. BGHZ 20, 379; vgl. auch Komm. zu § 141). Fehlt die Urteilsformel, liegt kein Urteil im Rechtssinne vor (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, § 117 Rz. 3; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 117 Rz. 4). Bei unklarem Ausdruck im Tenor sind die Entscheidungsgründe zu dessen Auslegung heranzuziehen (vgl. BSG, rv 1987, 14; BSG, SozR § 136 Nr. 1, 7; BSG, Urteil v. 8.2.2007, B 9b SO 5/05 R, Rz. 14; BSG, Urteil v. 13.7.2017, B 4 AS 17/16 R, Rz. 11; BVerwG, NVwZ 1996, 175). Das hat auch bei Urteilen zu geschehen, mit denen eine Klage abgewiesen wird oder die auf eine erfolgreiche Anfechtungsklage ergehen. Widersprechen sich Tenor und Entscheidungsgründe, ist der Tenor maßgebend (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 136 Rz. 5c; Zöller, ZPO, § 313 Rz. 8; Kopp/Schenke, VwGO, § 117 Rz. 11). Ist eine Urteilsformel so unbestimmt, dass nicht zu erkennen ist, welche Leistungen (im entschiedenen Fall: Rente oder Übergangsgeld) für welchen Zeitraum zugesprochen wurden, und lässt sich dies auch nicht aus den Urteilsgründen entnehmen, fehlen dem Urteil die erforderlichen Entscheidungsgründe; es liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (vgl. BSG, Urteil v. 17.9.1981, 4 RJ 65/80; BSG, Urteil v. 23.6.1981, 7 RAr 31/80; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.12.2007, L 13 R 132/07), den das Revisionsgericht von Amts wegen beachtet (vgl. BSG, SozR 1500 § 136 Nr. 6) und der zur Aufhebung des Urteils führt. Ein Urteil mit einem solchen unbestimmten und nicht auslegbaren Tenor ist, wenn es formelle Rechtskraft erlangen sollte, nicht der materiellen Rechtskraft und auch nicht der Vollstreckung fähig (vgl. Zöller, ZPO, § 313 Rz. 8). Der Kläger müsste also erneut Klage erheben.