Rz. 12
§ 136 nennt selbst nicht die Anforderungen, die an die Entscheidungsgründe eines Urteils zu stellen sind. In § 128 Abs. 1 Satz 2 wird diesbezüglich ausgeführt, dass im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. die Komm. zu § 128 Rz. 26 f.). Gemäß dem nach § 202 entsprechend anwendbaren § 313 Abs. 3 ZPO (BSG, SGb 1984, 484; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 136 Rz. 1b; Zeihe, SGG, § 136 Rz. 13b; vgl.auch oben Rz. 1) enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Ihre Funktion besteht darin, deutlich zu machen und sicherzustellen, dass das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten im Rahmen des ihnen zukommenden rechtlichen Gehörs berücksichtigt und sich mit ihnen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat, dass ferner den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht werden (vgl. BVerwG, Buchholz § 117 VwGO Nr. 31).
Rz. 13
Die Entscheidungsgründe müssen deshalb nach der Rechtsprechung des BSG zu § 136 Abs. 1 Nr. 6 zu allen entscheidungserheblichen Streitpunkten die Erwägungen, die zum Urteilsausspruch des Gerichts geführt haben, enthalten. Dabei ist es zulässig, dass auf bestimmte Passagen im erstinstanzlichen Urteil oder Gerichtsbescheid oder auf ein anderes zwischen den Beteiligten ergangenes Urteil oder ein sonstiges Urteil, wenn davon Kopien vorher ausgehändigt worden waren, Bezug genommen wird, sofern sich für Beteiligte und Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in dem Bezug nehmenden Urteil und der in Bezug genommenen Entscheidung die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben (BVerwG, Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6; BVerwG, Buchholz § 117 VwGO Nr. 31; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 136 Rz. 7c und d). Zum Mindestinhalt eines Urteils, der durch eine Bezugnahme auf vorinstanzliche Entscheidungen, Akten und andere Unterlagen nicht ersetzt werden kann (Ausnahme: Abs. 4), gehört die Angabe der angewandten Rechtsnormen und der für erfüllt bzw. nicht gegeben erachteten Tatbestandsmerkmale sowie der dafür ausschlaggebend gewesenen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (vgl. BSG, SozR 1500 § 136 Nr. 8 und 10; SozR 2200 § 1246 Nr. 152; BSG, SGb 1998, 13; BSG, Beschluss v. 17.12.1997, 9 BV 122/97; BSG, Beschluss v. 22.5.2002, B 8 KN 24/01 B). Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gericht rechtsfehlerfrei von der in § 136 Abs. 3 bzw. § 153 Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt bzw. die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist (vgl. dazu Rn. 16). Bei einem der Klage stattgebenden Urteil sind in den Entscheidungsgründen die angewandte Rechtsnorm und die für erfüllt erachteten Tatbestandsmerkmale anzugeben, sofern nicht auch ohne solche Ausführungen klar ist, um welche Norm und welche Tatbestandsmerkmale es sich handelt (BSG, Beschluss v. 22.5.2002, B 8 KN 24/01 B, Rz. 7; BSG, SGb 1984, 484 mit Anm. Geschwinder, SGb 1984, 485). Es genügt auch nicht, dass das Gericht zutreffende Rechtssätze aufstellt. Vielmehr gehört zu den Mindestanforderungen an die Entscheidungsgründe auch die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die herangezogenen Rechtssätze (vgl. BSG, Urteil v. 23.7.2015, B 5 RE 17/14 R, Rz. 18 ff; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 117 Rz. 18; vgl. auch Rz. 28 bis 32 zu § 128). Nicht Stellung zu nehmen braucht ein Gericht zu Fragen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt (BSG, Beschluss v. 21.12.1987, 7 BAr 61/84; BSG, Beschluss v. 23.3.1999, B 4 RA 165/98 R; BSG, Beschluss v. 22.5.2002, B 8 KN 24/01 B).
Rz. 14
Nicht oder nicht ausreichend mit Entscheidungsgründen versehen ist ein Urteil nur dann (§ 136 Abs. 1 Nr. 6, § 160 Abs. 2 Nr. 3), wenn ihm solche Gründe objektiv nicht entnommen werden können, weil überhaupt keine Gründe zu einem entscheidungserheblichen Streitpunkt vorhanden sind bzw. weil die angeführten Gründe objektiv völlig unverständlich oder so verworren sind, dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, mit anderen Worten, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 5.6.1998, 9 B 412/98, Rz. 5; BSG, Beschluss v. 22.5.2003, B 8 KN 24/01 B), weil die Gründe nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die En...