Rz. 15

Absatz 3, der mit Wirkung zum 1.3.1993 angefügt worden ist, hat – wie § 153 Abs. 2 – die Aufgabe, überflüssige Formulierungs- und Schreibarbeit zu ersparen und damit die Sozialgerichtsbarkeit zu entlasten. Das Gericht kann danach von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Regelung sind nicht gerechtfertigt (vgl. zu § 117 VwGO: BVerwG, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 24). Genügt die Begründung der Verwaltungsentscheidung nicht den Mindestanforderungen einer Urteilsbegründung, kann das Gericht jedoch nicht von der Möglichkeit der vereinfachten Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf die Begründung der Verwaltungsentscheidung Gebrauch machen (vgl. BayLSG, SGb NZS 1996 S. 48). Unzulässig sind Bezugnahmen auch dann, wenn sich die tragenden Entscheidungsgründe nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lassen (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, § 117 Rn. 85). Die bloße Bezugnahme nach Abs. 3 ist ferner nicht zulässig, wenn neue rechtserhebliche Tatsachen oder substantiierte Einwendungen gegen die angefochtene Verwaltungsentscheidung vorgebracht werden, denn andernfalls würde das rechtliche Gehör (§§ 62, 128 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) des betreffenden Beteiligten verletzt (vgl. BSG, Urteil v. 28.4.1999, B 9 VG 7/98 R).

 

Rz. 16

Absatz 3 ist über § 153 Abs. 1 auch für das LSG anwendbar (BSG, SozR 3-1500 § 153 Nr. 10). Deshalb darf auch das LSG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Auch wenn schon das SG von der Möglichkeit der Bezugnahme nach Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, ist das LSG nicht gehindert, von einer weiteren Darstellung abzusehen, wenn es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG zurückweist (vgl. zu § 117 Abs. 5 VwGO Kilian, in: Sodan/Ziekow, § 117 Rn. 85 m. w. N.).

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