Rz. 21

Aus der von § 313a Abs. 2 Satz 1 ZPO übernommenen Formulierung der Vorschrift ergibt sich zunächst, dass ein Urteil nach Abs. 4 nur dann in Betracht kommt, wenn das Gericht sein Urteil noch in demselben Termin verkündet hat, in dem es die mündliche Verhandlung geschlossen hat (sog. "Stuhlurteil" i. S. d. § 310 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Erfasst werden auch Fälle der "Verkündung der Entscheidung am Schluss der Sitzung" (vgl. z. B. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, § 313a Rn. 13).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge