2.1 Ausfertigung
Rz. 2
Zugestellt wird seit der Änderung von § 317 ZPO durch das FördElRV zum 1.7.2014 gemäß § 202 i. V. m. § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nur noch eine Abschrift des Urteils. Ausfertigungen werden gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur noch auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Ausfertigung ist eine amtliche Abschrift, die nach dem Willen des Ausstellers an die Stelle der Urschrift treten soll (vgl. z. B. bei Engelhardt/App, § 2 Rz. 3; vgl. auch Rz. 3 zu § 135). Da die Ausfertigung die wörtliche und richtige Abschrift des Urteils ist, muss sie das Urteil vollständig, also einschließlich Tatbestand, Entscheidungsgründe, Rechtsmittelbelehrung und Unterschriften, so wiedergeben, wie es gefällt ist (vgl. BGH, NJW 1975 S. 781; BGH, NJW 1978 S. 217). Die Unterschriften der Richter werden durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen unter dem Urteil gekennzeichnet (vgl. BGH, FamRZ 1990 S. 1227). Während eine Abschrift auch von anderen Stellen beglaubigt werden kann, kann eine Ausfertigung nur von der Behörde erstellt werden, von der die Urschrift stammt, die Urteilsausfertigung kann also nur vom zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt werden. Ein bestimmter Wortlaut ist für den Ausfertigungsvermerk nicht vorgeschrieben (vgl. BGH, VersR 1994 S. 1495). Ausreichend ist nach der Rechtsprechung des BSG der Vermerk "Ausgefertigt", Ort, Tag, Geschäftsstelle, Unterschrift (vgl. BSG, Breithaupt 1964 S. 625). Der Urkundsbeamte hat die Ausfertigung mit vollständigem Nachnamen zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel (der Rundstempel des Gerichts ist ausreichend) zu versehen (zu den Anforderungen an die Unterschrift vgl. die Komm. zu § 134 Rz. 2).
2.2 Mängel der Ausfertigung
Rz. 3
Bei wesentlichen Zustellungsmängeln (siehe auch bei § 133) wird die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt. Das kann auch bei wesentlichen Mängeln der Urteilsausfertigung bzw. Abschrift vorliegen, so z. B., wenn das Urteil u. a. das Aktenzeichen, unter dem das Verfahren geführt worden ist, und die Beteiligten nicht korrekt wiedergibt (vgl. BSG, Beschluss v. 28.1.2004, B 6 KA 95/03 B; vgl. auch bei Rz. 5 ff. zu § 133). Fehlt der Ausfertigungsvermerk oder die Unterschrift des Urkundsbeamten, so ist die Zustellung der Ausfertigung ebenfalls unwirksam. Der Mangel kann nur durch Wiederholung der Zustellung einer korrekten Ausfertigung geheilt werden (vgl. BSG, SozR 1500 Nr. 9; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 137 Rz. 6a; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 137 Rz. 6; zum Fehlen eines Ausfertigungsvermerks vgl. aber auch BVerwG, Beschluss v. 9.10.1998, 4 B 98/98; BGHZ 15 S. 142; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.1.2008, L 15 B 4/08).
Weicht die zugestellte Ausfertigung bzw. Abschrift von der Urschrift ab, führt dies nur dann zur Unwirksamkeit der Zustellung, wenn die Abweichung wesentlich ist (vgl. BGH, Beschluss v. 24.1.2001, XII ZB 75/00 m. w. N.; BGH, Beschluss v. 29.11.2006, XII ZB 194/05; FamRZ 2007 S. 372; BSG, Urteil v. 9.2.1989, 3 BK 25/88). Als wesentliche Abweichung ist es nur anzusehen, wenn die Mängel der Ausfertigung bzw. Abschrift geeignet sind, die Entschließung des Zustellungsempfängers über die Einlegung eines Rechtsmittels zu beeinflussen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn dieser aus der Ausfertigung/Abschrift den Inhalt der Urschrift und den Umfang seiner Beschwer nicht erkennen kann (BGH, Beschluss v. 30.9.1981, IVb ZB 805/81; BGH, Beschluss v. 29.11.2006, XII ZB 194/05). Im Falle der Unvollständigkeit der Urteilsausfertigung stellt der BGH im Interesse einer klaren und praktikablen Handhabung bei der Beurteilung der Frage, ob die Unvollständigkeit wesentlich und infolgedessen die Zustellung unwirksam ist, auf eine typisierende Betrachtungsweise ab. Als typischerweise wesentlicher Mangel sei vor allem das Fehlen ganzer Seiten anzusehen. Eine Abgrenzung danach, wie hoch die Zahl der fehlenden Seiten absolut oder im Verhältnis zur Gesamtseitenzahl des Urteils ist, komme nicht in Betracht, weil dies nicht im Einklang mit dem Ziel einer klaren, handhabbaren und für jedermann leicht nachvollziehbaren Regelung stünde. Grundsätzlich führe daher schon das Fehlen einer einzigen Seite zur Unwirksamkeit der Zustellung (vgl. BGHZ 138 S. 166). Keine unwesentliche Abweichung der Ausfertigung/Abschrift von dem vom Richter unterzeichneten Original ist z. B. gegeben, wenn der Name des Richters im Rubrum von dem in der Unterschrift abweicht. Das Urteil enthält dann nicht lediglich einen Fehler, der nach § 138 zu berichtigen wäre; vielmehr besteht in einem solchen Fall keine Klarheit über die Identität des Richters, der das Urteil gefällt hat. Wenn der in der Urschrift enthaltene Widerspruch in die Ausfertigung/Abschrift übernommen wird, mangelt es an der Ordnungsmäßigkeit. Die Rechtsmittelfrist wird nicht in Lauf gesetzt (BSG, ZfS 1979 S. 79). Auch durch die Zustellung einer Urteilsausfertigung, auf der die Wiedergabe der Unterschrift des Vorsitzenden fehlt, wird die Rechtsmittelfris...