1 Allgemeines
Rz. 1
§ 137 ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) insoweit geändert worden, als zur Verwaltungsvereinfachung die Verwendung des Gerichtssiegels in der Form des Prägesiegels für die Ausfertigung des Urteils nicht mehr vorgeschrieben ist, sodass nunmehr, wie nach § 317 Abs. 3 ZPO, der auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechende Anwendung findet, ein Rundstempel genügt. § 137 gilt gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 auch für Gerichtsbescheide sowie entsprechend für Beschlüsse dann, wenn sie nach mündlicher Verhandlung ergangen sind (§ 142 Abs. 1). Durch Art. 4 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG -) v. 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) wurden zum 1.4.2005 die Sätze 2 bis 6 angefügt (dazu unten Rz. 4 und bei § 65a). Durch Art. 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (FördElRV) v. 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786) wurde Satz 3 mit Wirkung zum 1.7.2014 durch Streichen des Wortes "Ausfertigungen" geändert. Zum 22.4.2015 wurde durch Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) Satz 4 neu gefasst. Durch Art. 4 FördElRV v. 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786) wurden zum 1.1.2018 in den Sätzen 2 und 3 die Verweisungen auf §§ 65a und 65b angepasst. Zum 1.7.2020 wurden durch Art. 10 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) in Satz 2 die Wörter "gemäß § 65b Absatz 6" durch die Wörter "mit einem Vermerk gemäß § 65b Absatz 4" ersetzt, in Satz 3 die Angabe "(§ 65a Absatz 7)" gestrichen und in Satz 5 die Wörter "Das elektronische Dokument ist" durch die Wörter "Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument" ersetzt. In Satz 3 wurden durch Art. 11 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 5.10.2021 (BGBl. I S. 4607) mit Wirkung zum 1.1.2022 die Angaben" mit einem Vermerk nach § 65b Absatz 4" gestrichen.
Rz. 1a
Parallelvorschriften zu § 137 sind § 317 Abs. 3 und 4 ZPO und § 169 Abs. 3 und 4 ZPO. Vergleichbare Regelungen in der VwGO und in der FGO finden sich nicht, dort gilt § 317 Abs. 3 ZPO entsprechend. Die Wortschrift gilt nach ihrem Wortlaut für Urteile, aber auch für Gerichtsbescheide nach § 105 Abs. 1 Satz 3. Für Beschlüsse vgl. § 142 Abs. 3.
2 Rechtspraxis
2.1 Ausfertigung
Rz. 2
Zugestellt wird seit der Änderung von § 317 ZPO durch das FördElRV zum 1.7.2014 gemäß § 202 i. V. m. § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nur noch eine Abschrift des Urteils. Ausfertigungen werden gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur noch auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Ausfertigung ist eine amtliche Abschrift, die nach dem Willen des Ausstellers an die Stelle der Urschrift treten soll (vgl. z. B. bei Engelhardt/App, § 2 Rz. 3; vgl. auch Rz. 3 zu § 135). Da die Ausfertigung die wörtliche und richtige Abschrift des Urteils ist, muss sie das Urteil vollständig, also einschließlich Tatbestand, Entscheidungsgründe, Rechtsmittelbelehrung und Unterschriften, so wiedergeben, wie es gefällt ist (vgl. BGH, NJW 1975 S. 781; BGH, NJW 1978 S. 217). Die Unterschriften der Richter werden durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen unter dem Urteil gekennzeichnet (vgl. BGH, FamRZ 1990 S. 1227). Während eine Abschrift auch von anderen Stellen beglaubigt werden kann, kann eine Ausfertigung nur von der Behörde erstellt werden, von der die Urschrift stammt, die Urteilsausfertigung kann also nur vom zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt werden. Ein bestimmter Wortlaut ist für den Ausfertigungsvermerk nicht vorgeschrieben (vgl. BGH, VersR 1994 S. 1495). Ausreichend ist nach der Rechtsprechung des BSG der Vermerk "Ausgefertigt", Ort, Tag, Geschäftsstelle, Unterschrift (vgl. BSG, Breithaupt 1964 S. 625). Der Urkundsbeamte hat die Ausfertigung mit vollständigem Nachnamen zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel (der Rundstempel des Gerichts ist ausreichend) zu versehen (zu den Anforderungen an die Unterschrift vgl. die Komm. zu § 134 Rz. 2).
2.2 Mängel der Ausfertigung
Rz. 3
Bei wesentlichen Zustellungsmängeln (siehe auch bei § 133) wird die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt. Das kann auch bei wesentlichen Mängeln der Urteilsausfertigung bzw. Abschrift vorliegen, so z. B., wenn das Urteil u. a. das Aktenzeichen, unter dem das Verfahren geführt worden ist, und die Beteiligten nicht korrekt wiedergibt (vgl. BSG, Beschluss v. 28.1.2004, B 6 KA 95/03 B; vgl. auch bei Rz. 5 ff. zu § 133). Fehlt der Ausfertigungsvermerk oder die Unterschrift des Urkundsbeamten, so ist die Zustellung der Ausfertigung ebenfalls unwirksam. Der Mangel kann nur durch Wiederholung der Zustellung einer korrekten Ausfertigung geheilt werden (vgl. BSG, SozR 1500 Nr. 9; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 137 Rz. 6a; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, ...