Rz. 2

Ausfertigung ist eine amtliche Abschrift, die nach dem Willen des Ausstellers an die Stelle der Urschrift treten soll (vgl. z. B. bei Engelhardt/App, § 2 Rn. 3; vgl. auch Rn. 3 zu § 135). Da die Ausfertigung die wörtliche und richtige Abschrift des Urteils ist, muss sie das Urteil vollständig, also einschließlich Tatbestand, Entscheidungsgründe, Rechtsmittelbelehrung und Unterschriften, so wiedergeben, wie es gefällt ist (vgl. BGH, NJW 1975 S. 781; BGH, NJW 1978 S. 217). Die Unterschriften der Richter werden durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen unter dem Urteil gekennzeichnet (vgl. BGH, FamRZ 1990 S. 1227). Während eine Abschrift auch von anderen Stellen beglaubigt werden kann, kann eine Ausfertigung nur von der Behörde erstellt werden, von der die Urschrift stammt, die Urteilsausfertigung kann also nur vom zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt werden. Ein bestimmter Wortlaut ist für den Ausfertigungsvermerk nicht vorgeschrieben (vgl. BGH, VersR 1994 S. 1495). Ausreichend ist nach der Rechtsprechung des BSG der Vermerk "Ausgefertigt", Ort, Tag, Geschäftsstelle, Unterschrift (vgl. BSG, Breithaupt 1964 S. 625). Der Urkundsbeamte hat die Ausfertigung zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

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