Rz. 10

Die Urteilsberichtigung kann von Amts wegen und auf Antrag erfolgen. Sie ist jederzeit möglich, also auch noch nach Einlegung eines Rechtsmittels und nach Eintritt der Rechtskraft (allg. Meinung, vgl. z. B. Zeihe, § 138 Rn. 5; Redeker/von Oertzen, § 118 Rn. 4) und nach Verweisung des Rechtsstreits (vgl. Vollkommer, in: Zöller, § 319 Rn. 22). Vor der Berichtigung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, sofern sich die Berichtigung nicht auf reine Formalien beschränkt und in keiner Weise auf die Rechtsstellung der Beteiligten Einfluss nehmen kann (vgl. BVerfGE 34 S. 1, 7). Wird eine offenbare Unrichtigkeit des in der mündlichen Verhandlung verkündeten Tenors (z. B. Nennung eines falschen Datums des angefochtenen Bescheides) noch vor der Absetzung des schriftlichen Urteils bemerkt, ist der Vorsitzende nach Anhörung der Beteiligten berechtigt, analog § 138 die entsprechende Berichtigung des verkündeten Tenors vorzunehmen. Das zuzustellende schriftliche Urteil muss also nicht erst mit dem fehlerhaften Bescheiddatum im Tenor zugestellt und dann berichtigt werden.

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