2.1 Umfang der Vorschlagslisten
Rz. 2
Durch das 6. SGGÄndG ist insoweit eine inhaltliche Änderung erfolgt. Die frühere Regelung in § 14 Abs. 1, nach der die Vorschlagsliste die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter enthalten sollte, hat zu Unklarheiten geführt. Mit der Änderung dieser Vorschrift wurde klargestellt, dass die berufene Stelle künftig selbst entscheiden kann, ob die Vorschlagslisten eine größere Zahl von Vorschlägen, als ehrenamtliche Richter zu bestellen sind, oder nur die Zahl der zu berufenden ehrenamtlichen Richter enthalten sollen (BT-Drs. 14/5943 S. 22). Der Gesetzgeber hat sich damit der Rechtsprechung des BVerfG angeschlossen (BVerfG, Entscheidung v. 9.12.1985, 1 BvR 853/85). Die zuständige Stelle ist nicht an die Vorschläge und deren Reihenfolge gebunden und kann weitere anfordern (BT-Drs. 14/5943 S. 22). Denn aus Art. 92 GG folgt zwingend, dass der Staat einen hinreichenden Einfluss auf die Besetzung der Gerichte haben muss. Dies betrifft auch die Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern.
2.2 Kreis der Vorschlagslisten für Angelegenheiten der Sozialversicherung
Rz. 3
Zu den vorschlagsberechtigten Organisationen i. S. v. § 14 Abs. 1 gehören hinsichtlich des Kreises der Vertreter der Versicherten neben den Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit berufs- oder sozialpolitischer Zwecksetzung aufgrund der Gesetzesänderung zum 2.1.2002 auch die in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen. Die Erweiterung des Vorschlagsrechts für die Besetzung der in Abs. 1 genannten Kammern auch auf die ehemals als Vereinigungen der Kriegsopfer und der Behinderten gegründeten Vereinigungen trägt dem Umstand Rechnung, dass mittlerweile auch die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Einzelfallvertretung von Sozialversicherten nach dem Sozialgesetzbuch einen Aufgabenschwerpunkt dieser Vereinigungen darstellt (BT-Drs. 14/5943 S. 22). Hinsichtlich des Kreises der Arbeitgeber erstreckt sich das Vorschlagsrecht auf die Arbeitgebervereinigungen sowie die obersten Bundes- und Landesbehörden (§ 16 Abs. 4 Nr. 3).
Rz. 4
Die begrifflichen Bezeichnungen der vorschlagsberechtigten Organisationen sind im Wesentlichen (aber nicht völlig) identisch mit den in § 73 Abs. 6, § 166 Abs. 2 SGG sowie § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und § 54 Abs. 2 Satz 1 BBiG verwandten Begriffen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss v. 27.6.1985, 12 BK 4/85) muss die jeweilige Vereinigung eine Mindestgröße (mindestens 1.000 Mitglieder) haben, um zu gewährleisten, dass die Vereinigung ernstlich willens und in der Lage ist, die sozial- und berufspolitische Zwecksetzung nachdrücklich zu verfolgen. Weiterhin muss sie ihre Tätigkeit bereits entfaltet haben. Die berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft zählen weder aufseiten der Arbeitnehmer noch aufseiten der Arbeitgeber zu den vorschlagsberechtigten Organisationen (BSG, Urteil v. 21.3.1962, 7/3 RLw 24/61), da sie sowohl angestellte wie auch selbständige Mitglieder haben und somit weder den Arbeitnehmer- noch den Arbeitgebervereinigungen zugerechnet werden können.
Rz. 4a
Die Gesetzesänderung zum 25.10.2013 hat eine Neufassung von Abs. 1 vorgenommen, jedoch ist er inhaltlich unverändert geblieben bis auf den Umstand, dass nun auch Versicherte als ehrenamtliche Richter in den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten nach § 6a BKGG mitwirken.
2.3 Kreis der Vorschlagsberechtigten für Vertragsarztangelegenheiten
Rz. 5
§ 14 Abs. 2, der durch das 6. SGGÄndG lediglich redaktionell überarbeitet wurde, bestimmt das Vorschlagsrecht der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sowie der Zusammenschlüsse der Krankenkassen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschlagslisten nicht nach den Gerichtsbezirken, sondern den Bezirken der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen aufzustellen sind. Gegen das Vorschlagsrecht der am Streitverfahren beteiligten Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschluss v. 17.12.1969, 2 BvR 271, 342/68). Eine Besorgnis der Befangenheit besteht nicht, solange nicht weitere Umstände hinzutreten. Das Vorschlagsrecht soll vielmehr ausdrücklich bewirken, dass die besondere Sachkunde dieses Personenkreises einfließen kann. Die Zusammenschlüsse der Krankenkassen, denen ein Vorschlagsrecht eingeräumt wird, bestimmen sich gemäß § 207 SGB V.
2.4 Kreis der Vorschlagsberechtigten für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts
Rz. 6
Unverändert werden die Vorschlagslisten für die mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen von den für die Durchführung des SGB XIV oder des Rechts von Menschen mit Behinderungen oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständigen Behörden aufgestellt. Auch die Stellen, denen nach Landesrecht diese Aufgabe übertragen wurde, sind weiter vorschlagsberechtigt. Dabei handelt es sich um die jeweiligen Landesversorgungsämter bzw. die Behörden, die die Aufgaben der Landesversorgungsämter wahrnehmen. Auf Vorschlag des Bundesrates ...