Rz. 2
Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sind erweitert worden um die in § 14 Abs. 1 genannten Organisationen und Behörden. Dabei wird durch den Verweis auf § 14 Abs. 1 gleichzeitig das Vorschlagsrecht auch auf die in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen erweitert (BT-Drs. 14/5943 S. 23). Auch nach Neufassung durch das 6. SGGÄndG sowie die Änderung durch das SGGArbGG-Änderungsgesetz ist für die in § 14 Abs. 1 genannten Vereinigungen – anders als in Abs. 2 und 3 – nicht darauf abgestellt worden, dass sie sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken müssen. Somit können auch lediglich regional organisierte Vereinigungen vorschlagsberechtigt sein. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Mitgliederzahl angemessen ist. Die Ergänzung von Abs. 1 durch das 7. SGGÄndG setzt die in § 14 Abs. 4 i. d. F. des SGGArbGG-Änderungsgesetzes vorgenommene Verweisung für die Senate für Angelegenheiten der Arbeitsförderung, nach § 6a BKGG und der Grundsicherung für Arbeitslose um. Insoweit kann auf die Kommentierung zu § 14 verwiesen werden.
Rz. 3
Vorschlagsberechtigt für die Listen der ehrenamtlichen Richter der Senate für Vertrags(zahn)arztangelegenheiten sind die Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung (§ 77 Abs. 4 SGB V) sowie die Bundesverbände der einzelnen Krankenkassenarten (§ 213 SGB V). Die Beteiligung der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG, Urteil v. 28.5.1965, 6 RKa 2/65). Die Bundesverbände der Krankenkassen erstellen eine gemeinsame Liste. Dabei müssen jedoch in angemessenem Verhältnis die einzelnen Bundesverbände vertreten sein. Die Anzahl der Vertreter sollte die Mitgliederzahl der in den Bundesverbänden vereinigten Krankenkassen widerspiegeln (so auch Zeihe, SGG, § 46 Rz. 9).
Rz. 4
Für die Senate für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts ist der Kreis der vorschlagsberechtigten Vereinigungen durch das 6. SGGÄndG sowie durch das SGB XIV ebenfalls erweitert worden. Damit wird der Veränderung der Mitgliederstruktur und des Betätigungsfeldes der ursprünglich als Vereinigung der Kriegsopfer gegründeten Verbände Rechnung getragen. Darüber hinaus haben auch Vereinigungen von Menschen mit Behinderungen, die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung ein Vorschlagsrecht für diese Senate erhalten (vgl. im Einzelnen auch die Kommentierung zu § 14).
Rz. 5
Mit der Anfügung von Abs. 4 wird die Erstellung der Vorschlagslisten für die beim BSG tätigen ehrenamtlichen Richter vervollständigt; für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX und des AsylbLG erhalten die kommunalen Spitzenverbände das Recht, Vorschlagslisten zu erstellen. Dies entspricht dem Vorschlagsrecht der Kreise und kreisfreien Städte in den Tatsacheninstanzen.