1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift bestimmt – wie § 14 für die Sozial- und Landessozialgerichte – das Vorschlagsrecht für die sog. Vorschlagslisten bezüglich der ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) sind mit Wirkung zum 2.1.2002 Änderungen erfolgt, die aufgrund der Änderungen in §§ 10 und 14 notwendig waren (BT-Drs. 14/5943 S. 23). Die Erweiterung der Vorschlagsberechtigten in § 14 ist inhaltlich übernommen worden. Hinsichtlich des Umfangs der Vorschlagslisten ist nunmehr eine Einheitlichkeit hergestellt, denn § 14 schreibt auch für die Sozial- und Landessozialgerichte nicht mehr die eineinhalbfache Zahl der zu berufenden ehrenamtlichen Richter vor. Andererseits kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun ausdrücklich eine Ergänzung der Vorschlagslisten fordern (§ 45 Abs. 2 Satz 2). Eine weitere Ergänzung hat § 46 durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) mit Wirkung v. 1.1.2005 erfahren; Abs. 1 wurde ergänzt und Abs. 4 hinzugefügt. Mittelbar ist § 46 durch die Änderung von § 14 aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) sowie durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-ÄndG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden. Insoweit wird auf die dortige Kommentierung verwiesen. Eine rein sprachliche Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist Abs. 4 im Hinblick auf die Neuregelung des Rechts der Eingliederungshilfe im SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2020 angepasst worden. Das Gesetz zur Änderung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat mit Wirkung zum 1.1.2024 Abs. 3 redaktionell angepasst.
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sind erweitert worden um die in § 14 Abs. 1 genannten Organisationen und Behörden. Dabei wird durch den Verweis auf § 14 Abs. 1 gleichzeitig das Vorschlagsrecht auch auf die in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen erweitert (BT-Drs. 14/5943 S. 23). Auch nach Neufassung durch das 6. SGGÄndG sowie die Änderung durch das SGGArbGG-Änderungsgesetz ist für die in § 14 Abs. 1 genannten Vereinigungen – anders als in Abs. 2 und 3 – nicht darauf abgestellt worden, dass sie sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken müssen. Somit können auch lediglich regional organisierte Vereinigungen vorschlagsberechtigt sein. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Mitgliederzahl angemessen ist. Die Ergänzung von Abs. 1 durch das 7. SGGÄndG setzt die in § 14 Abs. 4 i. d. F. des SGGArbGG-Änderungsgesetzes vorgenommene Verweisung für die Senate für Angelegenheiten der Arbeitsförderung, nach § 6a BKGG und der Grundsicherung für Arbeitslose um. Insoweit kann auf die Kommentierung zu § 14 verwiesen werden.
Rz. 3
Vorschlagsberechtigt für die Listen der ehrenamtlichen Richter der Senate für Vertrags(zahn)arztangelegenheiten sind die Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung (§ 77 Abs. 4 SGB V) sowie die Bundesverbände der einzelnen Krankenkassenarten (§ 213 SGB V). Die Beteiligung der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG, Urteil v. 28.5.1965, 6 RKa 2/65). Die Bundesverbände der Krankenkassen erstellen eine gemeinsame Liste. Dabei müssen jedoch in angemessenem Verhältnis die einzelnen Bundesverbände vertreten sein. Die Anzahl der Vertreter sollte die Mitgliederzahl der in den Bundesverbänden vereinigten Krankenkassen widerspiegeln (so auch Zeihe, SGG, § 46 Rz. 9).
Rz. 4
Für die Senate für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts ist der Kreis der vorschlagsberechtigten Vereinigungen durch das 6. SGGÄndG sowie durch das SGB XIV ebenfalls erweitert worden. Damit wird der Veränderung der Mitgliederstruktur und des Betätigungsfeldes der ursprünglich als Vereinigung der Kriegsopfer gegründeten Verbände Rechnung getragen. Darüber hinaus haben auch Vereinigungen von Menschen mit Behinderungen, die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung ein Vorschlagsrecht für diese Senate erhalten (vgl. im Einzelnen auch die Kommentierung zu § 14).
Rz. 5
Mit der Anfügung von Abs. 4 wird die Erstellung der Vorschlagslisten für die beim BSG tätigen ehrenamtlichen Richter vervollständigt; für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX und des AsylbLG erhalten die kommunalen Spitzenverbände das Recht, Vorschlagslisten zu erstellen. Dies entspricht dem Vorschlagsrecht der Kreise und krei...