Rz. 3

Zu den vorschlagsberechtigten Organisationen i. S. v. § 14 Abs. 1 gehören hinsichtlich des Kreises der Vertreter der Versicherten neben den Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit berufs- oder sozialpolitischer Zwecksetzung aufgrund der Gesetzesänderung zum 2.1.2002 auch die in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen. Die Erweiterung des Vorschlagsrechts für die Besetzung der in Abs. 1 genannten Kammern auch auf die ehemals als Vereinigungen der Kriegsopfer und der Behinderten gegründeten Vereinigungen trägt dem Umstand Rechnung, dass mittlerweile auch die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Einzelfallvertretung von Sozialversicherten nach dem Sozialgesetzbuch einen Aufgabenschwerpunkt dieser Vereinigungen darstellt (BT-Drs. 14/5943 S. 22). Hinsichtlich des Kreises der Arbeitgeber erstreckt sich das Vorschlagsrecht auf die Arbeitgebervereinigungen sowie die obersten Bundes- und Landesbehörden (§ 16 Abs. 4 Nr. 3).

 

Rz. 4

Die begrifflichen Bezeichnungen der vorschlagsberechtigten Organisationen sind im Wesentlichen (aber nicht völlig) identisch mit den in § 73 Abs. 6, § 166 Abs. 2 SGG sowie § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und § 54 Abs. 2 Satz 1 BBiG verwandten Begriffen. Nach der Rechtsprechung des BSG, Beschluss v. 27.6.1985, 12 BK 4/85, SozR 2 – 1500 § 166 Nr. 13) muss die jeweilige Vereinigung eine Mindestgröße (mindestens 1.000 Mitglieder) haben, um zu gewährleisten, dass die Vereinigung ernstlich willens und in der Lage ist, die sozial- und berufspolitische Zwecksetzung nachdrücklich zu verfolgen. Weiterhin muss sie ihre Tätigkeit bereits entfaltet haben. Die berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft zählen weder aufseiten der Arbeitnehmer noch aufseiten der Arbeitgeber zu den vorschlagsberechtigten Organisationen (BSG, Urteil v. 21.3.1962, 7/3 RLw 24/61), da sie sowohl angestellte wie auch selbständige Mitglieder haben und somit weder den Arbeitnehmer- noch den Arbeitgebervereinigungen zugerechnet werden können.

 

Rz. 4a

Die Gesetzesänderung zum 25.10.2013 hat eine Neufassung von Abs. 1 vorgenommen, jedoch ist er inhaltlich unverändert geblieben bis auf den Umstand, dass nun auch Versicherte als ehrenamtliche Richter in den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten nach § 6a BKGG mitwirken.

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