1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift, in der durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter v. 26.5.1972 (BGBl. I S. 841) die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter" eingeführt worden ist, ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 neu gefasst worden. Dabei handelt es sich in den Abs. 1 und 2 im Wesentlichen um notwendige Folgeänderungen aufgrund der Neufassung von § 10; inhaltlich ist insoweit aber auch von der konkreten Festlegung des Mindestumfangs der zu benennenden ehrenamtlichen Richter abgesehen worden. § 14 Abs. 3 ist im Hinblick auf die veränderten gesellschaftlichen Strukturen bezüglich der Vorschlagsberechtigten erweitert worden. Während § 13 zwingend vorschreibt, dass die nach Landesrecht zuständige Stelle die ehrenamtlichen Richter aus den Vorschlagslisten berufen muss, verhält sich § 14 zum Vorschlagsrecht, den Vorschlagsberechtigten sowie der Art und Weise der jeweiligen Vorschläge.

Durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) erfolgte lediglich eine redaktionelle Änderung. Die Vorschrift wurde durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) mit Wirkung zum 15.12.2004 um die Abs. 4 und 5 ergänzt. Das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) hat mit Wirkung zum 1.4.2008 Abs. 1 und 4 an die Änderungen in § 12 Abs. 2 und 5 angepasst. Eine weitere Änderung erfolgt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011(BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012. Abs. 3 wurde klarstellend den veränderten Strukturen angepasst. Durch das Gesetz zur Neuordnung der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) sind Abs. 1 neu gefasst und Abs. 4 mit Wirkung zum 25.10.2013 aufgehoben worden. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 4 im Hinblick auf die Änderungen im SGB IX angepasst worden.

2 Rechtspraxis

2.1 Umfang der Vorschlagslisten

 

Rz. 2

Durch das 6. SGGÄndG ist insoweit eine inhaltliche Änderung erfolgt. Die frühere Regelung in § 14 Abs. 1, nach der die Vorschlagsliste die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter enthalten sollte, hat zu Unklarheiten geführt. Mit der Änderung dieser Vorschrift wurde klargestellt, dass die berufene Stelle künftig selbst entscheiden kann, ob die Vorschlagslisten eine größere Zahl von Vorschlägen, als ehrenamtliche Richter zu bestellen sind, oder nur die Zahl der zu berufenden ehrenamtlichen Richter enthalten sollen (BT-Drs. 14/5943 S. 22). Der Gesetzgeber hat sich damit der Rechtsprechung des BVerfG angeschlossen (BVerfG, Entscheidung v. 9.12.1985, 1 BvR 853/85). Die zuständige Stelle ist nicht an die Vorschläge und deren Reihenfolge gebunden und kann weitere anfordern (BT-Drs. 14/5943 S. 22). Denn aus Art. 92 GG folgt zwingend, dass der Staat einen hinreichenden Einfluss auf die Besetzung der Gerichte haben muss. Dies betrifft auch die Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern.

2.2 Kreis der Vorschlagslisten für Angelegenheiten der Sozialversicherung

 

Rz. 3

Zu den vorschlagsberechtigten Organisationen i. S. v. § 14 Abs. 1 gehören hinsichtlich des Kreises der Vertreter der Versicherten neben den Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit berufs- oder sozialpolitischer Zwecksetzung aufgrund der Gesetzesänderung zum 2.1.2002 auch die in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen. Die Erweiterung des Vorschlagsrechts für die Besetzung der in Abs. 1 genannten Kammern auch auf die ehemals als Vereinigungen der Kriegsopfer und der Behinderten gegründeten Vereinigungen trägt dem Umstand Rechnung, dass mittlerweile auch die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Einzelfallvertretung von Sozialversicherten nach dem Sozialgesetzbuch einen Aufgabenschwerpunkt dieser Vereinigungen darstellt (BT-Drs. 14/5943 S. 22). Hinsichtlich des Kreises der Arbeitgeber erstreckt sich das Vorschlagsrecht auf die Arbeitgebervereinigungen sowie die obersten Bundes- und Landesbehörden (§ 16 Abs. 4 Nr. 3).

 

Rz. 4

Die begrifflichen Bezeichnungen der vorschlagsberechtigten Organisationen sind im Wesentlichen (aber nicht völlig) identisch mit den in § 73 Abs. 6, § 166 Abs. 2 SGG sowie § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und § 54 Abs. 2 Satz 1 BBiG verwandten Begriffen. Nach der Rechtsprechung des BSG, Beschluss v. 27.6.1985, 12 BK 4/85, SozR 2 – 1500 § 166 Nr. 13) muss die jeweilige Vereinigung eine Mindestgröße (mindestens 1.000 Mitglieder) haben, um zu gewährleisten, dass die Vereinigung ernstlich willens und in der Lage ist, die sozial- und berufspolitische Zwecksetzung nachdrücklich zu verfolgen. Weiterhin muss sie ihre Tätigkeit bereits entfaltet haben. Die berufsständischen Ve...

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