Rz. 1
Die zunächst unverändert gebliebene Norm ist mit Wirkung zum 1.1.2018 durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAJEGuERVFöG) v. 5.7.2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden. In Abs. 4 wurde Satz 2 angefügt, der eine Regelung für den Fall trifft, dass das Urteil als elektronisches Dokument vorliegt.
Rz. 1a
§ 140 ist § 321 ZPO nachempfunden. Parallelvorschriften sind § 120 VwGO und § 109 FGO, wobei in den anderen Prozessordnungen die Antragsfristen kürzer sind. § 140 dient der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie. Ein Urteil, das unbeabsichtigt einen Teil des Streitgegenstands unbeschieden lässt, ist fehlerhaft, es verstößt gegen § 123 (vgl. dazu Rz. 7 zu § 123). Ein derart fehlerhaftes Urteil kann grundsätzlich mit dem jeweils gegebenen Rechtsmittel (Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden. Bei einer bestimmten Art des Zustandekommens des Fehlers ist jedoch statt des Rechtsmittelverfahrens das Urteilsergänzungsverfahren nach § 140 vorgesehen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten erhobener Anspruch bzw. die Kostenfolge bei der Entscheidung versehentlich nicht beschieden worden ist. So ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben, soweit ein Antrag auf Urteilsergänzung statthaft ist (vgl. BSG, Beschluss v. 18.8.1999, B 4 RA 25/99; BSG, Beschluss v. 16.7.2004, B 2 U 41/04 B; vgl. dazu aber auch unten bei Rn. 4 und 6). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a sei keine Untätigkeitsbeschwerde gegen den Nichterlass eines Urteils durch das Berufungsgericht. Da die Revision und die sie ggf. erst eröffnende Nichtzulassungsbeschwerde keine originären Rechtsbehelfe, sondern Rechtsmittel seien, müsse sich die Entscheidung des BSG als Revisionsgericht auf den Streitgegenstand beschränken, der auch Gegenstand des angefochtenen Urteils war. Daher stehe die Nichtzulassungsbeschwerde in den Fällen nicht offen, in denen eine Urteilsergänzung nach § 140 Abs. 1 beansprucht werden kann (vgl. BSG, SozR 3-1500 § 96 Nr. 9). § 140 ergänzt die §§ 138, 139. Während diese Vorschriften die Berichtigung eines bereits erlassenen Urteils betreffen, geht es bei § 140 darum, eine Entscheidungslücke zu schließen (vgl. BGH, NJW 1980, 840, 841). Dadurch wird der Grundsatz der Selbstbindung des Gerichts nach § 138 nicht durchbrochen, da über den nach § 140 zu entscheidenden Teil gerade noch keine Entscheidung ergangen ist. Durch § 140 wird allerdings der Grundsatz der Selbstbindung tangiert, als es dem Gericht ermöglicht wird, sich erneut mit einem von ihm als beendet betrachteten Streitfall zu befassen (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 120 Rz. 1).