2.3.4.1 Im Fall alleiniger Ergänzung im Kostenpunkt

 

Rz. 19

§ 140 Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass auch die Kostenentscheidung, die durch Beschluss im Ergänzungsverfahren ergeht, nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden kann (vgl. auch § 144 Abs. 4). Ist die Entscheidung in der Hauptsache bereits bindend geworden, kann der Ergänzungsbeschluss über den Kostenpunkt nicht angefochten werden. Eine Ausnahme vom Ausschluss einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung ergibt sich dann, wenn lediglich geltend gemacht wird, ein Ergänzungsbeschluss (nach VwGO: immer Entscheidung durch Urteil, vgl. § 120 VwGO) hätte von Rechts wegen nicht ergehen dürfen, etwa weil der notwendige Antrag gefehlt hat (vgl. BVerwG, DVBl. 1999 S. 1670 unter Hinweis auf BFHE 106 S. 170 und OVG Münster, OVGE 26 S. 51; vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 140 Rn. 3b; Redeker/von Oertzen, § 120 Rn. 7).

2.3.4.2 Gegen das Ergänzungsurteil

 

Rz. 20

Das Ergänzungsurteil ist grundsätzlich selbständig anfechtbar (§ 140 Abs. 2). Das gilt nicht nur für den Fall, dass das Urteil ergänzt wird (vgl. BGH, Urteil v. 27.11.1979, VI ZR 40/78 = NJW 1980 S. 840), sondern auch dann, wenn der Antrag auf Ergänzung des Urteils zurückgewiesen wird (vgl. BGH, Urteil v. 6.7.2006, III ZR 13/05). Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 321 ZPO richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands für die Statthaftigkeit der Berufung allein nach dem Gegenstand des Ergänzungsurteils und die Revision ist nur zulässig, wenn sie gegen das Ergänzungsurteil zugelassen ist (vgl. BGH, NJW 2000 S. 3008; BGH, Beschluss v. 8.12.2005, VII ZR 67/05; OLG Bremen, Urteil v. 21.6.2007, 2 U 5/07; Vollkommer, in: Zöller, § 321 Rn. 11). Für das sozialgerichtliche Verfahren wird dagegen die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdewerte aus dem ersten Urteil und aus dem Ergänzungsurteil zusammenzurechnen seien, so dass die Berufung statthaft sei, wenn sie zusammen einen über dem Grenzbetrag liegenden Betrag erreichen (vgl. Peters/Sautter/Wolff, § 140 Rn. 81; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 140 Rn. 3b; Pawlak, in: Hennig, § 140 Rn. 39; Kummer, XVII Rn. 21); die Berufung gegen beide Urteile soll statthaft sein, wenn sie es gegen den einheitlichen Urteilsausspruch gewesen wäre. Denn der im erstinstanzlichen Verfahren unterlegene Beteiligte solle hinsichtlich der Berufungsfähigkeit dadurch keine Nachteile erleiden, dass das SG versehentlich einen Anspruch übergangen hat (Peters/Sautter/Wolff, § 140 Rn. 8)

 

Rz. 21

Die Rechtsmittelfrist gegen das erste Urteil wird durch den Antrag auf Ergänzung des Urteils nicht berührt. Das folgt aus der Selbständigkeit der beiden Urteile. Nur wenn das Urteil noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ergänzt wird, beginnt mit der Zustellung des Ergänzungsurteils die Rechtsmittelfrist von neuem zu laufen (vgl. BGH, VersR 1981 S. 57; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 140 Rn. 3b; Redeker/von Oertzen, § 140 Rn. 7a; Kilian, in: Sodan/Ziekow, § 120 Rn. 26; Zöller, § 321 Rn. 11).

2.3.4.3 Irrtümliche Ergänzung statt Urteilsberichtigung

 

Rz. 22

Wird in einem Urteil zwar nicht in der Urteilsformel, wohl aber in den Entscheidungsgründen über einen erhobenen Anspruch befunden, ist das Urteil nach h. M. nicht zu ergänzen, sondern nach § 138 wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen (vgl. BGH, NJW 1964 S. 1858; BGH, VersR 1982 S. 70; BGH, Urteil v. 20.5.1998, XII ZR 22/97, vgl. auch oben Rn. 9). Wenn das Gericht jedoch stattdessen ein Ergänzungsurteil erlassen hat, ist von einem entsprechenden selbständigen Teilurteil auszugehen mit der Folge, dass Fehler im Zusammenhang mit dem Erlass dieses Teilurteils nur mit dem dagegen zulässigen Rechtsmittel bekämpft werden können. Im Falle der Rechtskraft des irrtümlichen Ergänzungsurteils kommt also in Betracht, dass ein Titel geschaffen wird, obwohl bereits im ergänzten Urteil über denselben Anspruch entschieden worden war (vgl. BGH, Urteil v. 20.5.1998, XII ZR 22/97). Das OLG Celle bezeichnet in einem solchen Falle die Berufung gegen ein irrtümliches Ergänzungsurteil als gegenstandslos (vgl. das oben unter Rn. 9 angesprochene Urteil v. 24.3.2004).

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