Rz. 11

Über Wesen und Wirkungsweisen der materiellen Rechtskraft existieren mehrere Theorien (ausführlich dazu Zeihe, vor § 141 Anm. 1 B II; Vollkommer, in: Zöller, vor § 322 Rn. 19; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Einführung zu §§ 322 bis 327 Rn. 4 ff.; ­Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 121 Rn. 19 f.). Nach der heute ganz herrschenden prozessrechtlichen Theorie (vgl. etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 141 Rn. 3a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Einführung zu §§ 322 bis 327 Rn. 9; Rennert, in: Eyermann, § 121 Rn. 7; Kopp/Schenke, § 121 Rn. 2; vgl. auch oben Rn. 3) bewirkt die Rechtskraft, dass die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger an eine formell rechtskräftige Entscheidung gebunden sind und die Gerichte in einem späteren Prozess der Beteiligten hinsichtlich desselben Streitgegenstands nicht mehr, jedenfalls nicht mehr abweichend entscheiden können (vgl. Kopp/Schenke, § 121 Rn. 2). Die materielle Rechtskrafttheorie nimmt dagegen an, dass das Urteil auch die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten gestaltet.

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