2.1.1 Einführung

 

Rz. 2

Als Grundsatz bestimmt § 143 SGG, dass gegen die Urteile des SG die Berufung an das LSG stattfindet, sofern sich aus den §§ 144 ff. nichts anderes ergibt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ist die Berufung nicht zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands

  1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder
  2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt.

Die Berufung ist generell statthaft, wenn sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2). Die Berufung ist stets ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt (§ 144 Abs. 4). Eine an sich ausgeschlossene Berufung wird statthaft, wenn sie vom SG gemäß § 144 Abs. 2 oder vom LSG auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen wird (§ 145 SGG).

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