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Der Berufungsausschluss nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 betrifft Erstattungsansprüche zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden. Streitgegenstand muss immer eine Geldleistung sein. Der zu befriedigende Anspruch muss einem der Rechtsgebiete des § 51 zuzuordnen sein (Zeihe, SGG, § 144 Rn. 12b). Erstattungsansprüche werden mittels allgemeiner Leistungsklage (§ 54 Abs. 5) geltend gemacht. Die Leistungsträger stehen in einem Gleichordnungsverhältnis, das einer Regelung durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) nicht zugänglich ist. Übergeleitete Ansprüche sind rechtlich und begrifflich keine Erstattungsstreitigkeiten. Auch gesetzliche Forderungsübergänge sind dem nicht zuzurechnen (zutreffend: Zeihe, SGG, § 144 Rn. 13a). Streitigkeiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung zwischen einem öffentlich-rechtlichen Krankenhausträger und einer gesetzlichen Krankenkasse sind keine Erstattungsstreitigkeiten i. S. v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (BSG, Urteil v. 24.5.2006, B 3 KR 15/05 R, SozR 4-1500 § 144 Nr. 4).

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