Rz. 13

Die Berufung ist nicht zugelassen, wenn das Gericht dies nicht tenoriert hat, vielmehr lediglich die Entscheidungsgründe einen entsprechenden Willen des Gerichts dokumentieren (BSG, Beschluss v. 25.1.1984, 9a BVs 26/83, NVwZ 1984 S. 752; Zeihe, SGG, § 144 Rn. 3a, Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 132 Rn. 32; LSG Hamburg, Beschluss v. 31.1.1975, VII KOBf 9/74, Breithaupt 1975 S. 628; a. A. BSG, Beschluss v. 2.6.2004, B 7 AL 10/04 B; BSG, Urteil v. 29.6.1977, 11 RA 94/76, SozR 1500 § 161 Nr. 16; BSG, Beschluss v. 26.4.1989, 7 RAr 124/88; BSG, Urteil v. 11.11.1987, 9a RVs 7/86, SozR 1500 § 150 Nr. 30; Leitherer, SGG, § 144 Rn. 39 m. w. N.; Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2008, § 144 Rn. 47; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 144 Rn. 268; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 132 Rn. 32; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 132 Rn. 24). Letztgenannter Meinung kann nicht zugestimmt werden. Sie widerspricht schon dem Gesetzeswortlaut, denn "in dem Urteil" meint die Urteilsformel i. S. d. § 136 Abs. 1 Nr. 4 (LSG NRW, Urteil v. 14.11.1990, L 11 Kr 29/90; Zeihe, § 144 Rn. 3a). Die Entscheidungsgründe mögen zwar zur Auslegung des Tenors herangezogen werden können, keinesfalls aber können sie einen fehlenden Urteilsspruch ersetzen. Auf die Entscheidungsgründe kann nur dann abgestellt werden, wenn es darum geht, den Umfang einer tenorierten Berufungszulassung zu bestimmen. Enthält der Tenor keinerlei Aussage zur Frage, ob die Berufung zugelassen wird, fehlt jegliche Grundlage für eine Auslegung des Tenors unter Einbeziehung der Gründe. Im Übrigen besteht hierfür auch kein Bedarf. Ergibt sich vielmehr unmissverständlich aus den Gründen, dass das Gericht über die Zulassung der Berufung tenorieren wollte, handelt es sich um eine Unvollständigkeit im Tenor, die unter den Voraussetzungen des § 138 SGG berichtigt werden kann (eingehend: Zeihe, SGG, § 144 Rn. 3a). Sofern in diesem Fall trotz der nicht tenorierten Zulassung Berufung eingelegt wird, ist diese nicht statthaft. Allerdings läuft die Frist des § 145 Abs. 1 SGG angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung noch nicht (Zeihe, SGG, § 144 Rn. 3b).

 

Rz. 14

Unzureichend ist es hiernach umso mehr, wenn die Zulassung der Berufung nur aus der Rechtsmittelbelehrung folgt (BSG, Urteil v. 19.11.1996, 1 RK 18/95, NZS 1997 S. 388; BVerwG, Urteil v. 28.2.1985, 2 C 14/84, NJW 1986 S. 862; Zeihe, SGG, § 144 Rn. 3c). Sie ist dann weder – wie geboten – tenoriert, noch deuten die Entscheidungsgründe auf einen entsprechenden Willen des Gerichts hin. Die von Tenor und Entscheidungsgründen abweichende Rechtsbehelfsbelehrung indiziert vielmehr, dass sie falsch ist. Allenfalls kann hieraus ggf. hergeleitet werden, dass die Entscheidungsgründe unrichtig sind.

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